Die Judikatur des Bundesgerichtshofs zur Rechtsbeugung im NS-Staat und in der DDR
2003. 296 S.
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ISBN 978-3-428-10920-3
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Beschreibung

Der Tatbestand der Rechtsbeugung hat in der jüngsten deutschen (Rechts-)Geschichte jeweils nach einem radikalen politischen Wandel Beachtung gefunden: nach dem Zusammenbruch der NS-Diktatur sowie am Ende der DDR. Dirk Quasten vergleicht die höchstrichterliche Handhabung des Rechtsbeugungsstraftatbestandes an diesen beiden Zäsuren.

Die Analyse der BGH-Entscheidungen zeigt, dass die Einhaltung des Rechts dort endet, wo die Richter praktisch über sich selbst zu Gericht sitzen. Mit der klaren Absicht, die Strafbarkeit von gesetzeswidrigen Urteilen während der Zeit des Nationalsozialismus zu verhindern, sind z. B. die Vorsatzanforderungen auf ein Maß angehoben worden, welches die Strafvorschrift de facto ins Leere laufen ließ. Die justizielle Aufarbeitung der NS-Zeit muss als gescheitert gelten. Nach der Wiedervereinigung hat der BGH anknüpfend an die eigene Nachkriegsjudikatur die sehr restriktive Auslegung des Rechtsbeugungstatbestandes fortgesetzt. Gleichwohl hat die erneute Bewährungsprobe für den BGH nicht zu einer vollständigen Ausklammerung der Rechtsbeugungsstrafbarkeit geführt, sondern einzelne Verurteilungen, insbesondere bei offensichtlicher Willkür, ermöglicht. Obwohl von der Rechtsprechung grundsätzlich die Grenzen bei der Strafverfolgung des DDR-Unrechts eng gezogen wurden, erscheint es besonders unbefriedigend, dass diese Grenzen bei der Verfolgung der Rechtsbeugung die engsten waren. Die These des Richters in eigener Sache bestätigt sich daher erneut.

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht: Einführung - I. Teil: Die Judikatur des Bundesgerichtshofs zur Rechtsbeugung im NS-Staat: A. Die Vorsatzform bei der Rechtsbeugung - dolus eventualis oder dolus directus?: Entstehungsgeschichte und Wortlaut der Norm - Nachkriegsjudikatur und Bundesgerichtshof - Fazit - B. Der Rechtsbeugungstatbestand und seine Sperrwirkung: Die Sperrwirkung im Rahmen der Konkurrenz mit tateinheitlich erfüllten Delikten - Handhabung der Sperrwirkung durch die Nachkriegsjudikatur und den BGH - C. "Recht" im Sinne des Rechtsbeugungstatbestandes: Radbruch'sche Formel - Schwächen des normativ-geltungstheoretischen Ansatzes Radbruchs - Wortlaut der Vorschrift und Wille des Gesetzgebers - Verfassungs- und Naturrecht - Nulla poena sine lege - Nachkriegsjudikatur und BGH zum übergesetzlichen Recht - D. Die Beugung des Rechts: Rechtsbeugung als tatbestandliches Handeln - Auslegung des damals geltenden Rechts - Der Bundesgerichtshof - E. Rechtsblindheit oder politische Verblendung?: Vorsatzinhalt und Rechtsbegriff - Lösungsansätze - Nachkriegsjustiz und Bundesgerichtshof - Exkurs: Die subjektive Rechtsbeugungstheorie - Fazit - II. Teil: Die Judikatur des Bundesgerichtshofs zur Rechtsbeugung in der DDR: A. Vergleichbarkeit der beiden Regime und deren Rechtsverständnis: Totalitarismus und Primat der Politik - Verfassungs- und Strafrecht der beiden Regime - Fazit - B. Strafanwendungsrecht: Art. 315 I 1 EGStGB in Verbindung mit § 2 I, III StGB - Der Bundesgerichtshof - C. Die Sperrwirkung und Rechtsbeugung in der DDR: Die Figur der Sperrwirkung und der Tatbestand des § 244 DDR-StGB - Grenzen der Sperrwirkung - Der Bundesgerichtshof - D. Naturrecht und Gesetzlichkeit: Schwächen der Radbruch'schen Formel - Wortlaut und ratio legis des § 244 DDR-StGB - Der Einigungsvertrag und Art. 315 EGStGB i. V. m. § 2 StGB - Verfassungsrechtliche und konstruktive Bedenken - Der Bundesgerichtshof - E. Gesetzwidriges Entscheiden: Rechtssetzung, Rechtsanwendung und Rechtsquellen nach der Rechtsdogmatik in der DDR - Der Auslegungsmaßstab - Der Bundesgerichtshof - F. Rechtsblindheit und politische Verblendung: Vorsatzinhalt und Tatbestandsirrtum - Der Bundesgerichtshof - Schlussbetrachtung - Literaturverzeichnis, Sachwortregister

Pressestimmen

»Auf Grund der sorgfältigen Aufarbeitung der Rechtsprechung, des klaren Aufbaus und der überzeugenden Analyse handelt es sich bei dem Buch von Quasten um ein sehr überzeugendes Werk, das nicht nur der Richterschaft dringend zur Lektüre anempfohlen sei, um den Blick dafür zu schärfen, wie richterlich begangenes Unrecht aufgearbeitet werden sollte.«
Dr. Stefan Werner, in: Goltdammer's Archiv für Strafrecht, 3/2005

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