Fritz Schulz

»Jurist, Rechtshistoriker, * 16.6.1879 Bunzlau (Bolesławiec, Schlesien), † 12.11.1957 Oxford. (evangelisch)

Nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Berlin (bes. bei Emil Seckel) und der Promotion in Breslau (1904) brach S. den als reizlos und unfrei empfundenen Referendardienst ab. Er legte verschiedenen Universitäten eine Habilitationsschrift vor, die 1905 in Freiburg (Br.) angenommen wurde. S. übernahm Professuren für Röm. Recht in Innsbruck (1909), Kiel (1912), Göttingen (1916), Bonn (1923) und Berlin (1931). Nach Nov. 1918 war S. kurzfristig für die linksliberale DDP in Göttingen tätig. Seit Herbst 1933 wurde er aus politischen Gründen an weiterer Lehre gehindert, 1934 zur Emeritierung gezwungen. Die im Sommersemester 1933 gehaltene Vorlesung ›Prinzipien des röm. Rechts‹ – ein mutiges Bekenntnis zu Humanismus, Liberalismus und lateinisch-westlicher Zivilisation – ist in der 1934 veröffentlichten Form, ein quellengesättigtes Werk interdisziplinärer Altertumswissenschaft im Sinne Theodor Mommsens, zum Klassiker geworden. Nach erfolglosem Bemühen um eine Professur im Ausland emigrierte S. mit seiner Ehefrau 1939 über Leiden nach Oxford. Dort entfaltete er, ohne Stelle und Lehramt, notdürftig unterstützt durch Oxford University Press, die Rockefeller Foundation und das Balliol College, eine intensive Forschungstätigkeit. Neben kleineren Studien zum Verhältnis angelsächs. und kontinentaler Jurisprudenz im 13. Jh. (v.a. zu Bracton) erschienen die Standardwerke ›History of Roman Legal Science‹ (1946, 1953, dt. 1961, ital. 1968) und ›Classical Roman Law‹ (1950, Neudr. 1954, 1992, span. 1960, japan. 1992). Nach 1945 hielt S. in Deutschland Gastvorlesungen; eine Rücksiedlung lehnte er ab. 1947 wurde er engl. Staatsbürger.

Befördert vielleicht durch die Emigration, wandelte S. sich vom dt. Zivilrechtsdogmatiker mit ausgeprägtem Willen zur Rationalisierung des Rechts – am deutlichsten sichtbar in der Überführung des Bereicherungsrechts in ein ›System der Rechte auf den Eingriffserwerb‹ – zum Historiker der röm. Rechtswissenschaft. Es war eine Pioniertat, die Leistungen der röm. Juristen als Wissenschaftsgeschichte zu beschreiben (History). Der Untersuchung der röm. Rechtsquellen, die sich in der ersten Hälfte des 20. Jh. einseitig um die Vermutungen bezüglich Justinianischer Interpolationen drehte, gab S. eine neue Wendung, indem er die Überlieferungsgeschichte der gelehrten Rechtsliteratur im 3. bis 5. Jh. in die Textkritik einbezog. Damit war die später sog. Textstufenforschung etabliert.«

Ernst, Wolfgang, in: Neue Deutsche Biographie 23 (2007), S. 714–715

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