Georg Schanz

»Volkswirtschaftler, Finanzwissenschaftler, * 13.3.1853 Großbardorf (Landkreis Rhön-Grabfeld, Unterfranken), † 19.12.1931 Würzburg.

Nach dem Besuch des humanistischen Gymnasiums in Würzburg studierte S. 1872–77 in München, Straßburg und Würzburg Nationalökonomie; daneben unternahm er naturwissenschaftliche und rechtshistorische Studien. 1876 an der staatswissenschaftlichen Fakultät der Univ. München zum Dr. oec. publ. et iur. promoviert, war S. anschließend im Statistischen Büro in München beschäftigt. 1878 unternahm er eine Forschungsreise nach England (Engl. Handelspol. gegen Ende d. MA, 2 Bde., 1881). 1879 in Marburg habilitiert, wurde S. 1880 zum ao. Professor in Erlangen, 1882 zum o. Professor in Würzburg berufen (Rektor 1895), wo er bis zu seinem Tod Wirtschaftsgeschichte und Finanzwissenschaft lehrte. Rufe an das Reichsstatistische Amt Berlin, nach Freiburg (Br.), Breslau und München schlug er aus (1890–1907 Vertr. d. Univ. Würzburg im unterfränk. Landrat, 1906–19 Dir. d. Verw.ausschusses d. Univ. Würzburg).

S. war der jüngeren historischen Schule der Nationalökonomie in der Tradition Gustav Schmollers (1838–1917) verpflichtet. Von großer wissenschaftsorganisatorischer Bedeutung war seine Begründung und zunächst Alleinherausgabe der bis heute bestehenden Zeitschrift ›Finanzarchiv, Zeitschrift für das gesamte Finanzwesen‹ (1884). S.s Nachwirkung beruht auf Beiträgen zu Fragen der Besteuerung. Seine bahnbrechenden Erkenntnisse wurden von allen steuerlichen Teildisziplinen rezipiert. Bis heute grundlegend ist seine Forschung zum Einkommensbegriff im Einkommensteuerrecht durch Entwicklung der Reinvermögenszugangstheorie. Einkommen erweist sich danach als Summe aller Einnahmen, die in einer bestimmten Wirtschaftsperiode zufließen. Nur so konnte die notwendige Beziehung zu dem grundlegenden Prinzip der (Einkommens-)Besteuerung nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, das auch S. seinem steuerlichen System zugrundelegte, hergestellt werden. Seine Arbeiten zum Internationalen Steuerrecht, insbesondere zur Steuerpflicht und ihren Anknüpfungsmerkmalen, sind nach wie vor von Interesse. S. differenzierte vier idealtypische Anknüpfungspunkte für die Steuerpflicht: Die Ortsanwesenheit, die Domizilszugehörigkeit, die Staatsangehörigkeit und die wirtschaftliche Zugehörigkeit. Entgegen der heute üblichen Gesetzgebungstechnik des Abstellens auf das steuerlich relevante Domizil (Wohnsitz oder gewöhnl. Aufenthalt) plädierte er für die (auch aufteilbare) wirtschaftliche Zugehörigkeit einer Person zum besteuernden Gemeinwesen als entscheidendem Anknüpfungspunkt. Damit gab S. einem (modifizierten) Quellenprinzip den Vorrang vor dem heute im innerstaatlichen Steuerrecht herrschenden Wohnsitzprinzip. – Dr. iur. h. c. (Zürich 1891); Dr. med. h. c.; Dr.-Ing. E. h.; HR (1886); GHR (1905); lebenslängl. RR d. Krone Bayerns (1907); Verdienstorden v. hl. Michael II. Kl. (1911); korr. Mitgl. d. Bayer. Ak. d. Wiss. (1913); Exzellenz (1917).«

Waldhoff, Christian, in: Neue Deutsche Biographie 22 (2005), S. 559–560

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