Franz Klein

»Jurist, österreichischer Justizminister, * 24.4.1854 Wien, † 6.4.1926 Wien

K. wurde 1878 zum doctor iuris promoviert, bestand 1879 die Richteramtsprüfung, 1883 die Advokatenprüfung. 1878–85 war er in einer Advokaturkanzlei tätig. 1885 wurde er Privatdozent für Österreiches Zivilprozeßrecht an der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät Wien (1891 Ausdehnung der Lehrbefugnis auf Römisches Recht, Honorarprofessor 1895), war Kanzleidirektor der Universität Wien (1885–91) und außerordentlicher Professor an der orientalischen Akademie (Konsularakademie, 1887–96). Auf Grund der Abhandlungen in den Juristischen Blättern 1890 ›Pro futuro, Betrachtungen über Pläne der Zivilprozeßreform in Österreich‹, wurde er auf Anregung Emil Steinbachs in das Justizministerium als Ministerialsekretär durch Minister Schönborn 1891 berufen (Sektionsrat 1893, Ministerialrat 1894, Sektionschef 1895, wirklicher Geheimer Rat 1897). 1893 brachte er die Regierungsvorlage der österreichischen Justizgesetze ein, die am 1.1.1898 in Kraft traten. K. leitete das Justizministerium in den Kabinetten Gautsch und Hohenlohe (Berufung ins Herrenhaus 1905). Justizminister im Ministerium Beck 1906–08, trat er mit dem gesamten Kabinett zurück. 1916 wurde er Justizminister im Ministerium Körber. In Zeiten, da er nicht Minister war, widmete sich K. seiner wissenschaftlichen, sozialen und akademischen Tätigkeit. 1919 war er führendes Mitglied der österreichischen Delegation bei den Friedensverhandlungen von Saint Germain. Gemeinsam mit Reichsminister Schiffer gründete er die österreichisch-deutsche Arbeitsgemeinschaft zur geistigen Vorbereitung des Anschlusses an Deutschland.

Anläßlich der Einbringung der Regierungsvorlage der im wesentlichen von K. verfaßten österreichischen Justizgesetze (1893) wandte K. seine ganze Energie dieser Aufgabe zu und erwirkte ein eigenes Beratungsgesetz (RGBl. 227/1894), um unsystematische und widersprüchliche Änderungen einzelner Bestimmungen anläßlich der parlamentarischen Beschlußfassung zu verhindern. Er bereitete die Durchführung der Prozeßgesetze durch ins Detail durchdachte organisatorische Kanzleireformmaßnahmen vor und betrieb persönlich eine wissenschaftliche Propaganda für eine lebendige, dem Geiste des Gesetzes entsprechende Praxis. Das Gesetz bedeutete eine bewußte Abkehr von bloßem Historismus und lebensfremder Begriffsjurisprudenz, insofern es bei der Regelung des Verfahrens auf den Prozeß als soziale Massenerscheinung unter Berücksichtigung der sorgfältig beobachteten gesellschaftlichen Gegebenheiten sowie auf die Psychologie der handelnden Personen besonders Bedacht nahm. Die Zustände vor der Reform waren mit Rücksicht auf die lange Dauer der Prozesse, die hauptsächlich auf die Schriftlichkeit des Verfahrens und die gesetzlichen Beweisregeln zurückzuführen war, unerträglich geworden. Nur reiche Leute konnten einen langen Prozeß und die hohen Anwaltsspesen tragen. K. ging nach der Methode moderner Betriebsorganisatoren allen Details des Gerichtsbetriebes nach. Um die klaglose Durchführung der Gesetze zu sichern, lehnte er die Annahme der ihm 1897 angebotenen Stelle eines Justizministers ab. K. war in erster Linie ein Sozialpolitiker, als solcher Vorkämpfer des sozialen Gemeinschaftsgedankens, kein ›Nurjurist‹, und doch für seine Person ein Einzelgänger. Er sah seine Aufgabe darin, bei der Schaffung von Gesetzen die Zustände in der Gesellschaft sorgfältig in Betracht zu ziehen, und befleißigte sich einer volkstümlichen, verständlichen Art. Mit der Einführung der Justizgesetze erlahmte sein Interesse am Zivilprozeß. Er war mehr und mehr mit seiner Beamtenstellung unzufrieden und wandte sich den sozialen Aufgaben des Rechtes und dessen Zusammenhang mit Gesellschaft und Wirtschaft zu.

In K.s erster Ministerschaft (1906) wurden geschaffen: Das Scheckgesetz, das Gesetz zum Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz; eingebracht wurde eine Vorlage betreffend die strafrechtliche Behandlung und den strafrechtlichen Schutz Jugendlicher. Hervorzuheben ist die Mitarbeit an der Erneuerung des Bürgerlichen Gesetzbuches durch Vorbereitung der Teilnovellen, die Ausarbeitung des Versicherungsvertragsgesetzes, eines Gesetzes über das Entmündigungsverfahren, der persönliche Vorsitz in der Kommission zur Schaffung eines neuen Strafgesetzbuches (1907–08) und sein zum Gesetz über das Baurecht führendes Wirken im Herrenhaus.«

Schima, Hans, in: Neue Deutsche Biographie 11 (1977), S. 738–739

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