Ernst von Meier

»Jurist, * 12.10.1832 Braunschweig, † 21.4.1911 Berlin. (evangelisch)

M. studierte 1852–55 in Heidelberg, vor allem bei den Juristen R. v. Mohl und Jolly und den Historikern Häusser und Gervinus, und in Berlin, besonders bei dem Germanisten Homeyer und dem Kanonisten A. L. Richter. Dieser bewog ihn zur kirchenrechtlichen Promotion (1856), nachdem M. 1855 das 1. Examen abgelegt, den Vorbereitungsdienst aber abgebrochen hatte. Zur Habilitation Ende 1856 für dis Fächer Kirchenrecht und Rechtsenzyklopädie, später auch Deutsche Rechtsgeschichte und Deutsches Staatsrecht, ging M. nach Göttingen und legte dort vier Kapitel der 1861 gedruckten Schrift über ›Rechtsbildung‹ vor. Die gegen Savigny und Puchta dezidiert etatistische und gesetzesfreundliche, teils sehr kritische Behandlung dieses virulenten Themas kam gewissermaßen zu früh und brachte ihm nicht nur in Göttingen viel Kritik. Er ging deshalb im Herbst 1865 wieder nach Berlin und habilitierte sich dorthin Anfang 1866 um. Eine Tätigkeit als Regierungsreferendar im preuß. Stettin seit 1867 beendete 1868 ein Ruf auf eine ao. Professur in Halle. Dort wirkte er seit 1871 als o. Professor und las erstmals im Reich regelmäßig Verwaltungsrecht, bis er 1886 das Kuratoramt der Univ. Marburg, im Februar 1888 das der Univ. Göttingen übernahm. Im Juli 1894 zog er sich nach Kompetenzkonflikten mit dem Minister Althoff nach Berlin zurück, um die folgenden Jahre bis zu seinem Tode ganz der Wissenschaft zu widmen. In Halle, wo er als Stadtverordneter und Mitglied des Bezirksausschusses wirkte, setzte M. noch als fast 38jähriger seine freiwillige Teilnahme am Krieg 1870/71 durch, in Göttingen gehörte er – inopportun – zeitweise dem Nationalverein an. Der kleindeutsch-preuß. Nationalstaat war die zeitgemäße Hoffnung dieses politisch wachen, liberalen Patrioten von zugleich großer Weltoffenheit.

Wissenschaftlich und literarisch förderte M. Kirchenrecht, Staats- und Verwaltungsrecht, Völkerrecht, Geschichte und Politik. Im Kirchenrecht liegen mit der Promotion zum Eherecht, frühen Lexikonartikeln und der Habilitationsschrift über ›Die Rechtsbildung in Staat und Kirche‹ die Anfänge. Das Verwaltungsrecht nahm M. 1870 als einer der Mitbegründer dieses Faches nach Mohl hinzu. Die früheste gemeindeutsche Darstellung (›Verwaltungsrecht‹, 1870 u.ö.) stammt ebenso von ihm wie sozial und ökonomisch aufgeschlossene erste Aufarbeitungen von Einkommensteuer, Eisenbahn- und Fabrikgesetzgebung, Gewerkvereinen, moderner Haftpflicht, Handelsverträgen, Hilfskassen, Musterschutz, Normalarbeitstag, Postverträgen, richterlichem Prüfungsrecht (dafür), Prüfungswesen, Staatsschulden u.a. (69 Artikel im Rechtslexikon 1870 ff.). In den ›Staatsverträgen‹ begründet er, u.a. aus der Praxis neuerer Handelsverträge, die brisante Staats- und völkerrechtliche Folgerung, es sei die Notwendigkeit der Zustimmung auch des Parlaments zu solchen Verträgen anzuerkennen. Spät begann er seine großen Forschungen zur neuesten Rechtsgeschichte, zur Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte Hannovers seit 1680, zu den preuß. Reformen und zur Geschichte der rechtspolitischen Ideen des Naturrechts und der franz. Revolution. Das seinerzeit beliebte Mittelalter war ihm an Quellen ›zu dürftig‹, an Spekulation zu reich. Rechtspolitisches behandelte M. in der Untersuchung zur ›Communalbesteuerung‹ (1877), aber auch schon in der Habilitationsschrift, den ›Staatsverträgen‹ (1874) und historisch am Naturrecht, der franz. Revolution und den preuß. Reformen.

M. gehörte zur ›realistischen‹ Generation der um 1830 Geborenen wie Dernburg, Goldschmidt, Laband und Stobbe, die 1848/49 noch miterlebt hatten, nach 1850 studierten und im ›Neuen Reich‹ wirkten. Für Juristen bedeutete das im allgemeinen eine charakteristische Bevorzugung des positiven Rechts. Die geschichtlichen, philosophischen und politischen Aspekte des Rechts behandelte man betont separat, zählte sie jedoch nach wie vor entschieden zu den eigensten Aufgaben der Rechtswissenschaft. M.s Themenwahl belegt in der Tat einen durchweg ›auf das Reale und Praktische gerichteten Geist‹ (Thimme). Seine Schriften bewältigen den Stoff des massenhaft entstehenden Verwaltungsrechts ebenso präzise wie die ganze Fülle der damals neuesten Geschichte, die er in jahrelangen Archivarbeiten erschloß. M. läßt gern die Originale sprechen und stellt dann knapp einen Zusammenhang her. Internationales Vergleichen ist ihm selbstverständlich, ausländische Literatur ungewöhnlich geläufig. Seinem Heidelberger Lehrer Robert v. Mohl widmete er einen langen Nachruf, der diese Akzente unterstreicht und den ›tiefen Eindruck‹ bekennt, den Mohls Aufsätze zur politischen Ökonomie ihm gemacht hatten. ›Nüchterne Beobachtung der Wirklichkeit‹ war M.s Devise, wobei ihn freilich sein angeblich wertungsunfähiger ›Positivismus‹ keineswegs an klaren Wertungen hinderte, vielmehr diese erst ›realistisch‹ fundierte. Für die Jurisprudenz bedeutete dieser lebensnahe Zug eine Betonung des wirklich geltenden Rechts. Inhaltlich vertritt M. einen ausgeprägten Gesetzesglauben und Zentralismus, basierend freilich auf fester rechtsstaatlich-parlamentarischer und sittlicher Bindung, aufgeschlossener liberaler Reformbereitschaft und Garantie aktiver kommunaler Selbstverwaltung.

M.s Schriften zur preuß. Geschichte gelten als klassisch und sind nach wie vor wertvoll (Hubatsch), die zu Hannover ganz unentbehrlich, die zum Naturrecht viel zu wenig beachtet. Die weitgehenden Behauptungen M. Lehmanns über franz. Einflüsse auf die preuß. Reformen hat M. zuerst wohlbegründet kritisch diskutiert. Nachdem die allzu national-genetisch fixierte Fragestellung relativiert worden war, legte sich auch die jahrzehntelange Polemik, und M.s Grundlegungen erwiesen ihren bleibenden Wert. Das gilt trotz mancher Bewertungsprobleme auch für seine große Arbeit zu Hannover. Otto Hintzes Urteil (1913), bei M. zeige sich eine ›seltene Verbindung praktischer Anschauung und Erfahrung in der Verwaltung … mit juristischer Schärfe und Systematik und mit einem tiefen Sinn für die historische Entwicklung der Institutionen und die lebendigen Kräfte, die in ihr hervortreten‹, bestätigt sich noch heute. Die naturgemäß zeitbedingteren juristischen Schriften bindet M.s besondere Lebensnähe an ihre Epoche, macht sie aber auch zu dauerhaft wertvollen Zeugen. M.s Lebenswerk kennzeichnet ein ›statistischer‹ Zug zum energischen Sammeln, aber auch ein ebenso intensives Sichten und Prüfen jenseits von bloßem ›Positivismus‹.«

Rückert, Joachim, in: Neue Deutsche Biographie 16 (1990), S. 647–649

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