Zur Dogmatik der Binnengliederung von Deliktsgruppen
Dogmatics Concerning the Structuring within the Chapters in the Special Part of the German StGb
2018. 657 S.
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139,90 €
ISBN 978-3-428-15326-8
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139,90 €
ISBN 978-3-428-55326-6
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Price for libraries: 210,00 € [?]
174,90 €
ISBN 978-3-428-85326-7
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Price for libraries: 256,00 € [?]

Description

Eine seit Jahrzehnten existierende Diskussion in Wissenschaft und Praxis dreht sich um die Frage, wie der Gesetzgeber die einzelnen Deliktsgruppen auszugestalten hat, also darum, ob und wie er die Grunddelikte durch weitere, auf ebendiese aufbauende Normen zu ergänzen hat. Die bislang vornehmlich auf die einzelnen Gesetzestechniken fokussierte Debatte hat hierbei immer dann neuen Schwung bekommen, wenn in Gesetzgebungsvorhaben eine verstärkte Hinwendung zu den unbenannten besonders schweren Fällen und/oder zur Regelbeispielsmethode als die »in der modernen Strafgesetzgebung bevorzugte Technik« erfolgte und die klassische Regelungsform des Qualifikationstatbestandes zurückgedrängt wurde bzw. werden sollte. Die Untersuchung zeigt auf, dass weder das Ob der Deliktsgruppenauffächerung noch das Wie der Ausgestaltung dem freien Belieben des Gesetzgebers unterliegt. Einer der wesentlichen Ansatzpunkte liegt hierbei in den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Weite von Strafrahmen.

Overview

1. Einleitung

Einführung in den Gegenstand der Untersuchung: Skizzierung der problematischen Fragestellungen sowie Umgrenzung des Untersuchungsgegenstandes – Gang und Ziel der Untersuchung

2. Zur Struktur von Qualifikationstatbeständen

Der Tatbestand als vertyptes Unrecht – Typik des Qualifikationstatbestandes und Abgrenzung zu anderen Gesetzgebungstechniken

3. Die verfassungsrechtlich bedingte Notwendigkeit von Strafrahmenabstufungen

Defizite in der bisherigen Erörterung – Die verfassungsrechtlichen Vorgaben bezüglich der Weite von Strafrahmen – Die Notwendigkeit der Strafrahmenabstufung sowie gesetzgeberische Umsetzungsalternativen

4. Die Anforderungen an die Binnengliederung einer Deliktsgruppe (inkl. gesetzgeberischer Verpflichtung zur Schaffung eines Qualifikationstatbestandes)

Die verfassungsrechtliche Begrenzung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums durch den strengen strafrechtlichen Parlamentsvorbehalt – Die Lückenhaftigkeit der gesetzgeberischen Entscheidung bei Verwendung der Regelbeispielstechnik – Grundrechtswesentlichkeit – Die Entstehung eines wesensfremden Unrechtstypus durch Addition von Unrechtselementen

5. Folgen der Verwendung der »falschen« Gesetzestechnik (Form – Inhalt – Inkongruenz)

Beschreibung eines wesensfremden Unwerttypus in einem Regelbeispiel – Vertypung einer bloßen Unrechtssteigerung (Modifikation des grunddeliktischen Unwerttypus) als qualifiziertes Delikt – Der Blick auf die Gesamtkonzeption: Konvergenz der beiden entwickelten Ansätze zu den Eckpunkten der verfassungsrechtlichen Begrenzung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums – Zusammenfassung: Zuordnung der Regelungsmaterien zu den verschiedenen Regelungstechniken sowie Folgen der Nichtbeachtung der herausgearbeiteten Grundsätze – Komplementärnormbildung de lege ferenda im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben

6. Der Ertrag der vorliegenden Grundlegung in Hinblick auf die Auslegung von Qualifikationstatbeständen (vertikal-systematische Auslegung)

Verwendung materialer Gesichtspunkte zur Begründung einer restriktiven Auslegung – Das Verhältnis der vertikal-systematischen Auslegung zur negativen Typenkorrektur

7. Anwendungsbeispiele für eine vertikal-systematische Auslegung

Gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB: Begehung einer Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs – Der Geheimnisverrat in der Absicht, einen anderen zu schädigen (§ 203 Abs. 5 Var. 3 StGB) – Das Mordmerkmal der Mordlust

8. Folgerungen für die Definition der sonstigen »besonders schweren Fälle«

Stand der Diskussion zu den sonstigen »besonders schweren Fällen« – Stellungnahme

9. Die Gestaltung des Sonderstrafrahmens, speziell der Weite des Sonderstrafrahmens, sowie die Teilnichtigkeit von (Sonder-)Strafrahmen

Vorgaben an die Weite von Sonderstrafrahmen – Teilnichtigkeit führt nicht zu Gesamtnichtigkeit – Zur Teilnichtigkeit von Grunddelikten/-strafrahmen – Übersicht: Die Vorgaben des Schuldgrundsatzes – in seiner Ausprägung als Stringenzgebot – bezüglich der Strafrahmengestaltung sowie die Überprüfung von Strafrahmen in Hinblick auf ihre Weite

10. Die Strukturierung einer Deliktsgruppe unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben

11. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis, Stichwortregister

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