Wunsiedel: Billigung, Verherrlichung, Rechtfertigung

Das Verbot nazistischer Meinungen in Deutschland und den USA

Criminal Sanctions for Extremist Speech. A Comparison of German and US Approaches to Combating Neo-Nazi Hate Speech
2015. 393 S.
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99,90 €
ISBN 978-3-428-14539-3
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99,90 €
ISBN 978-3-428-54539-1
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Price for libraries: 150,00 € [?]
124,90 €
ISBN 978-3-428-84539-2
available
Price for libraries: 183,00 € [?]

Description

»Criminal Sanctions for Extremist Speech. A Comparison of German and US Approaches to Combating Neo-Nazi Hate Speech«

In a recent ruling, the German Constitutional Court upheld a controversial statute criminalizing the endorsement, glorification and justification of the National Socialist regime. Based on the decision, Fohrbeck compares free speech limitations in Germany to those in the US, taking into account the different historical, sociological and constitutional backgrounds, and attempts to balance the interests of a ›militant democracy‹ against its citizens' fundamental rights.

Overview

Einleitung

1. Grundlagen und Problemstellung

2. Verfassungsrechtliche Dimensionen des Wunsiedel-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts

Die Geschichte der Wunsiedel-Demonstrationen und ihre juristische Aufarbeitung – Rechtliche Problemschwerpunkte des Wunsiedel-Beschlusses – Stellungnahme: Das Verbot (rechts)extremistischer Meinungsäußerungen nach Wunsiedel

3. Das Strafrecht als Instrument der Grenzziehung zwischen Meinungsfreiheit und wehrhafter Demokratie

Verbindliche verfassungsrechtliche und internationale Vorgaben für die Bestrafung speziell nach § 130 IV StGB – Allgemeine grundgesetzliche Anforderungen an strafrechtliche Sanktionen sowie ihre Erfüllung in § 130 IV StGB und dessen Anwendung – Stellungnahme: Der missglückte Versuch einer angemessenen Grenzziehung zwischen Meinungsfreiheit und wehrhafter Demokratie

4. Rechts- und verfassungsvergleichende Betrachtung: Das Verbot von Meinungsäußerungen in Deutschland und in den Vereinigten Staaten von Amerika

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit in den USA: Garant der Demokratie und damit schlechthin höchster Verfassungswert – Die Straffreiheit der Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung des Nationalsozialismus und funktional äquivalenter Situationen in den USA – Stellungnahme: Keine unreflektierte Übernahme, sondern vorsichtige Orientierung am US-amerikanischen Verständnis in Grenzfragen der Meinungsfreiheit

5. Lösungsansätze im Konflikt um die Grenzen der Meinungsfreiheit zur Sicherung der freiheitlichen Demokratie

Die Unglaubwürdigkeit einer wertneutralen Umformulierung des § 130 IV StGB zum »allgemeinen Gesetz« im Sinne des Art. 5 II GG – Die unglückliche Idee der Aufnahme eines antinationalsozialistischen Grundkonzepts in das Grundgesetz – Die zur Wahrung der Balance zwischen Meinungsfreiheit und wehrhafter Demokratie unabdingbare Streichung des § 130 IV StGB – Fazit: Streichung des § 130 IV StGB bei Kompensation mittels konsequenter Anwendung verbleibender Straftatbestände als Kompromiss zwischen Meinungsfreiheit und wehrhafter Demokratie

6. Zusammenfassung der Ergebnisse und Ausblick

Literatur- und Sachwortverzeichnis

Press Reviews

»Anzuzeigen ist eine kluge, von §aFabian Wittreck§z betreute und im Sommer 2014 in Münster angenommene Dissertation. [...] Die gründliche und auch sprachlich gelungene Arbeit glidert sich in sechs Kapitel. [...] Das Buch verdient aufmerksame Leser. Die gewisse Verspieltheit des Titels und die Unschärfe des Untertitels [...] sollte niemanden von der Lektüre abhalten. Vor allem wie das Strafrecht die Arbeit (zu der es so viel Stoff geliefert hat, ohne am Annahmeverfahren beteiligt gewesen zu sein) aufnimmt, wird mit Spannung zu beobachten sein.« Prof. Dr. Christian Pestalozza, in: Deutsches Verwaltungsblatt, 8/2016

»Till Fohrbeck hat mit seiner Dissertation nicht nur eine außerordentlich sorgfältige – z. T. akribische – und dogmatisch saubere Analyse des Wunsiedel-Beschlusses vorgelegt, sondern ein solides rechtlich-argumentatives Fundament gegen eine weitere Erosion des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gelegt.« Prof. Dr. Hartmut Schwan, in: Thüringer Verwaltungsblätter, 6/2016

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