Vermeidungsverhalten bei religiöser Verfolgung

Die Auslegung der Flüchtlingsdefinition durch das Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht bis zum 29. April 2004 und die EU-Qualifikationsrichtlinie

2014. 192 S.
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ISBN 978-3-428-14269-9
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ISBN 978-3-428-54269-7
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Description

Ist eine schutzsuchende Person auch bzw. bereits dann »Flüchtling« nach Art. 1 A Nr. 2 und nach Art. 33 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention vor Abschiebung geschützt, wenn sie sich in ihrem Herkunftsland im privaten Bereich unbeeinträchtigt zu ihrer Religion bekennen könnte und nur verfolgt werden würde, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr öffentlich zu ihrer Religion bekennen würde?

Jonas Dörschner erläutert, wie das Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht diese Frage bis zum Erlass der sog. Qualifikationsrichtlinie beantwortet haben, und untersucht, ob ihre Auslegung mit der Richtlinie vereinbar ist. Er gelangt dabei zu dem Ergebnis, dass die Auslegung der beiden Gerichte, der Flüchtlingsstatus sei in der genannten Situation noch nicht begründet, mit der Richtlinie vereinbar ist. Sein Ergebnis stellt er abschließend dem Urteil des EuGH vom 5. September 2012, C-71/11, C-99/11, gegenüber.

Overview

Einleitung

Die Flüchtlingsdefinition und das Refoulement-Verbot aus Art. 1 A Nr. 2 GFK und Art. 33 Abs. 1 GFK – Das Problem des sog. »Vermeidungsverhaltens« – Die Auslegung der Flüchtlingsdefinition durch das Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht bis zum 29. April 2004 und die Qualifikationsrichtlinie

Gegenstand und Ziel dieser Arbeit

Gang der Untersuchung

Kapitel 1: Die Auslegung der Flüchtlingsdefinition bei religiöser Verfolgung durch das Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht vor dem Erlass der Qualifikationsrichtlinie

Grundsätzliche Auslegung der Flüchtlingsdefinition in Fällen von religiöser Verfolgung – Aussagen zum Problem des Vermeidungsverhaltens in Fällen religiöser Verfolgung

Kapitel 2: Die Auslegung der Flüchtlingsdefinition bei religiöser Verfolgung nach den Vorschriften der Qualifikationsrichtlinie

Auslegung der grundsätzlichen Voraussetzungen der Flüchtlingsdefinition nach der Qualifikationsrichtlinie – Relevanz der »Religion« des Schutzsuchenden nach den Vorschriften der Qualifikationsrichtlinie – Anwendung der Vorschriften der Richtlinie auf das Problem des Vermeidungsverhaltens in Fällen religiöser Verfolgung

Kapitel 3: Vergleich und Vereinbarkeit der Auslegung der Flüchtlingsdefinition bei religiöser Verfolgung durch das Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht (Kapitel 1) und nach den Vorschriften der Qualifikationsrichtlinie (Kapitel 2)

Konflikt- bzw. Kollisionslage zwischen der Auslegung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts und den Vorschriften der Qualifikationsrichtlinie – Struktureller Vergleich und Vereinbarkeit der Auslegung der Flüchtlingsdefinition bei religiöser Verfolgung durch das Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht und nach den Vorschriften der Qualifikationsrichtlinie – Vergleich und Vereinbarkeit der Auslegung der Flüchtlingsdefinition zur Frage des Vermeidungsverhaltens in Fällen religiöser Verfolgung

Schlussbetrachtung

Gegenstand und Ziel der Arbeit – Maßgebliche Voraussetzungen der Flüchtlingsdefinition aus Art. 1 A Nr. 2 GFK – Keine Regelung durch die Qualifikationsrichtlinie – Auslegung durch das Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht – Gesamtergebnis und Bewertung

Addendum

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2010, 10 C 19/09, Juris, BVerwGE 138, 270–289 und Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 5. September 2012, C-71/11, C-99/11

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2010, 10 C 19/09, Juris, BVerwGE 138, 270–289 – Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 5. September 2012, C-71/11, C-99/11 – Vergleich mit den Ergebnissen dieserArbeit

Rechtsprechungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Press Reviews

»Die Arbeit ist eine hervorgehobene Leistung. Sie besticht nicht nur durch ihre ausgezeichnete Gliederung, sondern auch durch ihre außerordentliche Klarheit und erfrischende Kürze. [...] Als Dissertation erfreut sie, weil sie nicht im Material ertrinkt, sich keine historischen Vorstudien antut und ganz bei der Sache bleibt.« Univ.-Prof. Dr. Helmut Goerlich, in: Deutsches Verwaltungsblatt, 2/2016

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