Verfassungslehre als Kulturwissenschaft
1998. 2., stark erw. Aufl. XLV, 1188 S.
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ISBN 978-3-428-09202-4
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ISBN 978-3-428-49202-2
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Description

Bereits die Erstauflage der »Verfassungslehre als Kulturwissenschaft« aus dem Jahre 1982 war von einem in doppelter Hinsicht programmatischen Anspruch bestimmt: Methodisch wurde der interdisziplinäre Dialog mit den Kulturwissenschaften gesucht und damit Hand in Hand gehend ein in räumlicher wie zeitlicher Hinsicht rechtsvergleichender Ansatz gewählt. Inhaltliches Ziel war es, die »Sache der Kultur« über das Kulturverfassungsrecht im engeren Sinne hinaus zu einem umfassenderen und tieferen Gegenstand einer Verfassungslehre zu machen, die weit über die Grenzen der Verfassungskultur des Grundgesetzes hinaus allgemeingültige Strukturen des »Typus« Verfassungsstaat zu erschließen vermag.

In 15 Jahre währender wissenschaftlicher Arbeit hat der Verfasser seither die zentralen Problemfelder einer kulturwissenschaftlich orientierten Verfassungslehre abgesteckt (vgl. die nachfolgende Inhaltsübersicht). Ermutigt wurde er dabei durch das positive Echo, das sein Ansatz bei ausländischen Gastprofessuren in Rom (1990 - 1997) sowie Turin (1993) und Granada (1995) erfuhr. Der kooperative Verfassungsstaat wird in entwicklungsgeschichtlicher Perspektive erschlossen, das »Möglichkeitsdenken« eröffnet die notwendigen Wege zur Verfassungspolitik. Neben den klassischen Themen von Menschenwürde und Demokratie stellt sich das Werk den neuen Herausforderungen der deutschen und europäischen Einigung, der damit verbundenen Föderalismus- und Regionalismusdiskussion, schließlich den Fragen einer fortschreitenden Internationalisierung sowie Globalisierung und wagt so - das Völkerrecht integrierend - den Schritt zu einer Verfassungslehre in »weltbürgerlicher Absicht«. Die Rechts- bzw. Verfassungsvergleichung als »fünfte« Auslegungsmethode und das Textstufenparadigma sind hier unabdingbare Voraussetzungen, den »Typus« Verfassungsstaat rechts- wie kulturwissenschaftlich zu erschließen. Dazu gehört aber auch, daß die schöne Literatur und die anderen Künste wie die Musik mit einbezogen werden.

Den »Rahmen« für die Darstellung bilden die Präambeln, Übergangs- und Schlußbestimmungen. Das gesamte Werk stützt sich auf fast weltweiten, Kleinstaaten und Entwicklungsländer einbeziehenden Vergleich von Verfassungstexten als »Primärliteratur«, da in ihnen auch Wirklichkeit, Judikatur und Wissenschaft gespeichert ist und sich nur aus dieser ineinandergreifenden Vielfalt das »Weltbild des Verfassungsstaates« als Quintessenz erkennen läßt.

Overview

Inhaltsübersicht: Erster Teil: Einleitung: Der Problemzusammenhang - Zweiter Teil: Der Begriff der Kultur - Dritter Teil: Kultur in der Verfassung: Kulturverfassungsrecht: I. Sachliche Teilgebiete - II. Rechtstechnische Erscheinungsformen - III. Inkurs A: Der Grundrechtsstatus der Kulturschaffenden und die Rolle des Selbstverständnisses - IV. Inkurs B: Eine ausdrückliche Kulturstaatsnorm für das GG? - V. Das offene Kulturkonzept als Grundlage - VI. Das Verhältnis zur Verfassungslehre als Kulturwissenschaft - Vierter Teil: Verfassung als Kultur und kultureller Prozeß: I. Der Typus des demokratischen Verfassungsstaates als kulturelle Leistung - II. Die kulturelle Grundierung des Verfassungsrechts - III. Verfassungskultur - IV. Zeit und Verfassungskultur - V. Verfassung(sinterpretation) als öffentlicher Prozeß: ein Pluralismuskonzept - VI. Der Verfassungsstaat in entwicklungsgeschichtlicher Perspektive - VII. Der »kooperative« Verfassungsstaat - Fünfter Teil: Kulturelle Kristallisationen und Objektivationen als Medien der Verfassungsentwicklung: I. Sachlich-systematisches Tableau - II. Ansätze zu einer funktionell-rechtlichen Theorie relativer Gewichtung der Teilbeiträge - III. Funktionsebenen der Verfassungsentwicklung - IV. Kulturelle Verfassungsvergleichung - Verfassungsvergleichung als »fünfte« Auslegungsmethode - V. Der Zusammenhang von sachlich-gegenständlicher und personaler Vielfalt im Prozeß der Verfassungsentwicklung - VI. Rechtsquellenprobleme im Verfassungsstaat: ein Pluralismus von Geschriebenem und Ungeschriebenem vieler Stufen und Räume, von Staatlichem und Transstaatlichem - VII. Die verfassungstextliche Vielfalt und das »gemischte Verfassungsverständnis« - VIII. Klassikertexte im Verfassungsleben - IX. Schöne Literatur und Künste im Verfassungsstaat, insbesondere Utopien - X. Staatsrechtslehre(r) als Wissenschaft und Literatur im kulturellen Prozeß von Produktion und Rezeption - Verfassungslehre als Literatur und die Vielfalt ihrer Literaturgattungen - XI. Verfassungspolitik, der verfassungsstaatliche Reformbedarf, »Möglichkeitsdenken« - Sechster Teil: Programmatische Folgerungen: Verfassungslehre als Kulturwissenschaft: I. »Kulturwissenschaft« - Ansätze, Traditionen, Fragmente - II. Hintergründe für die Vernachlässigung kulturwissenschaftlicher Ansätze - III. Die Zweckmäßigkeit des Begriffs »Kulturwissenschaften« - IV. Der kulturwissenschaftliche Ansatz (Natur und Kultur) - V. Die Verfassung als kultureller Generationenvertrag zum Schutz von Kulturgütern der Nachwelt - ein Verfassungsrecht für künftige Generationen - VI. Eine Revision der »Staatselemente«, Kultur als »4.« Staatselement, das Beispiel Staatsgebiet und Staatssymbole - VII. Die republikanische Bereichstrias: privat/öffentlich/staatlich - VIII. Einige zentrale Themen (»Kapitel«) verfassungsstaatlicher Verfassungen - Das Regelungsoptimum - IX. Die Notwendigkeit einer kulturwissenschaftlichen Verfassungslehre - X. Grenzen des kulturwissenschaftlichen Ansatzes - XI. »Kultur und Europa« - XII. National-verfassungsstaatlicher und universaler Kulturgüterschutz - ein Textstufenvergleich - XIII. Das »Weltbild" des Verfassungsstaates - eine Textstufenanalyse zur Menschheit als verfassungsstaatlichem Grundwert und »letztem« Geltungsgrund des Völkerrechts - Siebenter Teil: Resümee in Thesen - Sachregister

Press Reviews

»Häberles sehr anregendes, schöpferisches Werk, dessen Gedankenreichtum hier nur angedeutet werden kann, wurde bereits ins Italienische und Spanische übersetzt und liegt nun in der zweiten Auflage vor. Es umfaßt mehr als 1000 Seiten, atmet aber keineswegs den Geist der Monotonie, von dem wissenschaftliche Monographien eines solchen Umfanges häufig befallen sind. Vielmehr strömt das Buch, dessen dreizehn Teile in sich geschlossen sind und je selbständig gelesen werden können, den Geist großer Lebendigkeit und Intuition aus. [...] Besonders wichtig: Häberle hat mit seinem ›kulturwissenschaftlichen‹ Approach die leider weitgehend in der Vergangenheit versunkene Staatslehre und Verfassungslehre wieder aktualisiert; sein ganzheitlicher, vielfältige Brücken zu anderen Disziplinen schlagender Approach muß gepflegt und gefördert werden, soll der moderne Wissenschafts›betrieb‹ nicht in Vereinzelung erstarren und in seiner stets auch die Reduktion und das Elementare suchenden Dialogfähigkeit zusammenbrechen.«
Daniel Thürer, in: Neue Zürcher Zeitung, 302/1999

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