Täterschaft von Verbänden
Vicarious (Criminal) Liability of Organizations and Legal Entities
2019. 138 S.
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69,90 €
ISBN 978-3-428-15717-4
available
69,90 €
ISBN 978-3-428-55717-2
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86,90 €
ISBN 978-3-428-85717-3
available
Price for libraries: 129,00 € [?]

Description

»Vicarious (Criminal) Liability of Organizations and Legal Entities«

In the scientific discussion on the reform of corporate sanctions law, the question of whether the concept of perpetrator in current penal law can be applied to legal persons is often neglected. The present investigative research shows that the commission of crimes by associations can be integrated into the existing structures. Legal persons have the ability to be not only norm addressees, but also norm authors themselves. Like natural persons, they have an influence on the establishment of common freedom, which is why they must also organize themselves in such a way that they do justice to exercise this freedom.

Overview

A. Problematik: Sind juristische Personen Täter?

Begriff der Verbandstäterschaft – Definition von Verbänden und Tätern – Die Übertragung auf das Verbandsstrafrecht

B. Methodik

Problematik – Konstruierbarkeit der Verbandstäterschaft durch Auslegung – Reichweite und Grenzen der Rechtsschöpfung

C. Verbände als Normadressaten und Normautoren

Funktion und Inhalt der Rechtspersönlichkeit im Individualstrafrecht – Die juristische Person als Täter im Verbandsstrafrecht – Die juristische Person als Bußgeldadressat in § 30 OWiG – Die wirtschaftliche Einheit als Täter im EU-Kartellrecht

D. Tathandlungen von Verbänden

Die Rechtsverletzung durch die Tathandlung – Die Rechtsverletzung durch die juristische Person – Die Anknüpfungstat in § 30 OWiG – Die Anknüpfungstat im EU-Kartellrecht

E. Der Unrechtsvorwurf gegenüber Verbänden

Der Unrechtsbegriff im Individualstrafrecht – Der Unrechtsbegriff im Verbandsstrafrecht – Der Unrechtsbegriff in § 30 OWiG – Der Unrechtsbegriff im EUKartellrecht

F. Täterschaft und Tatherrschaft

Grundlagen der Tatherrschaftslehre – Übertragung der Tatherrschaftslehre auf das Verbandsstrafrecht – Anwendung auf § 30 Abs. 1 OWiG – Anwendung auf das EU-Kartellrecht

G. Zusammenfassung und Ergebnis

Bestätigung der Arbeitshypothese: Der Strafbegriff als Grundlage eines übergreifenden Täterbegriffs – Die Konstruktion einer Täterschaft von Verbänden anhand der Rechtspersönlichkeit – Die finale Rechtsverletzung von Verbänden als Voraussetzung der Täterschaft – Die Missbilligung der Rechtsverletzung als personales Unrecht des Verbandes – Täterschaft von Verbänden als tatbestandliche Herrschaft

Literatur- und Stichwortverzeichnis

Press Reviews

»Die Dissertation ist mit Blick auf die deutsche Schwerpunktsetzung in der Strafrechtsdogmatik gerade für Vertreter aus der Wissenschaft lesenswert und überzeugt vor allem durch eine konzise Darstellung sowie ihren stringenten Aufbau. Das gut gegliederte Inhaltsverzeichnis zu Beginn und das Stichwortverzeichnis am Ende der Dissertation helfen dem Leser, die ihn interessierenden Punkte sofort aufzufinden. Das sehr umfangreiche Literaturverzeichnis ermöglicht dem Leser zudem, sich im Bedarfsfall mit den für ihn relevaten Fragestellungen noch ausführlicher zu befassen.« Dr. Florian Eichner, in: Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V., 1/2021

»§ 30 Abs. 1 OWiG entspricht im Ansatz dem Unrechtsbegriff des Strafrechts in minderer Schwere, sodass es legitim ist, ihn auf das Strafrecht zu übertragen. Damit leistet die Arbeit eine dogmatische Hilfe zur Überwindung von Bedenken gegen die Einführung eines Verbands- bzw. Unternehmensstrafrechts, an denen bislang alle politischen Initiativen gescheitert sind.« Hasso Lieber, in: Richter ohne Robe, Bd. 31, Heft 4/2019

»Zusammenfassend handelt es sich um eine engagiert geschriebene, anregende Untersuchung, die gewiss das Nachdenken über ihren Gegenstand befördert.[...]« Prof. Dr. Hans Achenbach, in: Wirtschaft und Wettbewerb, Nr. 4/2020

»Zusammenfassend handelt es sich um eine Arbeit, die ohne Einschränkung als glänzender Wurf zum Verbandsstrafrecht bezeichnet werden kann. Sprachlich gut gefasst, weiß sie dem Leser ein anspruchsvolles Konzept darzulegen und regt das strafrechtliche Nachdenken an. Allerdings benutzt Verf. dabei mitunter weniger die Form einer Dissertation als diejenige eines Manifests. Abschließend gilt daher in mehrfachem Sinne: Von diesem Autor hätte man sehr gerne mehr gelesen!« Prof. Dr. Martin Asholt, in: JuristenZeitung, 15-16/2020

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