Description
Gnade diente seit jeher als Komplement zum Recht. Gnade konnte damit nicht selbst Recht sein, sondern stellte eine andere Kategorie neben dem Recht dar. Sie hat ihre Ursprünge im Religiösen. Das Recht zu begnadigen kam in Monarchien zumeist dem Herrscher zu. Im Verfassungsstaat der Gegenwart erscheint demgegenüber die Gnade weitgehend verrechtlicht: Zwar weist das Grundgesetz das Gnadenrecht dem Staatsoberhaupt und weisen die Landesverfassungen dieses Recht den Ministerpräsidenten zu. Die konkrete Umsetzung ist jedoch delegiert, durchnormiert und bürokratisiert. Ohnehin erscheinen viele Fälle, die früher im Gnadenwege gelöst wurden, heute mit den Mitteln des Rechts bewältigbar: Teile des materiellen Strafrechts und des Strafvollzugsrechts können als in die Rechtsordnung diffundierte Gnadenaspekte verstanden werden. Nimmt man hinzu, dass nach der Rechtsprechung Gnadenentscheidungen nicht justiziabel sein sollen, stellt sich die Frage nach der Berechtigung von Gnade im Verfassungsstaat des Grundgesetzes erneut und verstärkt. Diesen Fragen widmet sich der Band unter Einbeziehung historischer und theologischer Analysen und unter Einbeziehung der Gnadenpraxis in Bund und Ländern.
Overview
Christian Waldhoff
Einführung
Ulrich Berges
»Gnädig ist JHWH und gerecht« (Ps 116,5). Zur Ambiguität von Recht und Gnade im biblischen Gottesbild
David von Mayenburg
Begnadigung aus rechtshistorischer Perspektive
Thomas Harden
Einblicke in die Gnadenpraxis am Beispiel Nordrhein-Westfalens
Stefan Ulrich Pieper
Das Gnadenrecht des Bundespräsidenten – eine Bestandsaufnahme
Christian Waldhoff
Hat Gnade im demokratischen Verfassungsstaat (noch) eine Daseinsberechtigung?
Autoren
Rechtstexte zur Gnade
Bibliographie Gnade und Recht
Press Reviews
»Der in klarer Sprache formulierte Sammelband gibt durch die gelungene Zusammenstellung der unterschiedlichen Blickwinkel (theologisch, rechtshistorisch, praktisch, verfassungsrechtlich, rechtspolitisch) trotz mancher inhaltlicher Überschneidung einen vielschichtigen Überblick über die Entwicklung der Gnade hin zu einem weitgehend ›verrechtlichten‹ Institut.« Simon Funk, in: Goltdammer's Archiv für Strafrecht, 10/2015