Die Zusammenarbeit von Generalbundesanwalt und Bundeskriminalamt bei dem Vorgehen gegen den internationalen Terrorismus
2013. Tab.; 634 S.
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119,90 €
ISBN 978-3-428-14019-0
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ISBN 978-3-428-54019-8
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Price for libraries: 180,00 € [?]
149,90 €
ISBN 978-3-428-84019-9
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Description

Felix Graulich liefert eine umfassende Darstellung von Stellung, Aufgaben und Funktion von Generalbundesanwalt und Bundeskriminalamt. Im Mittelpunkt geht es um die Frage, in welchem Verhältnis GBA und BKA stehen, wenn der Bereich des internationalen Terrorismus betroffen ist. Um diese Frage zu beantworten wird die Gesetzeslage ebenso analysiert, wie auch aktuelle Fälle aus dem Bereich des internationalen Terrorismus betrachtet. Zudem wird die Stellung beider Behörden in den Kontext ihrer geschichtlichen Entwicklung gestellt.

Dabei beschäftigt sich der Autor insbesondere mit den Auswirkungen der Ausweitung der präventiven Kompetenzen des BKA im Bereich des internationalen Terrorismus. Er zeigt auf, welche Konfliktpunkte im Verhältnis beider Behörden entstehen können und wie sich das Verhältnis der Behörden zueinander verändert hat. Dabei zeigt sich, dass der Versuch einer Abgrenzung zwischen präventiver Abwehr terroristischer Bedrohung und der repressiven Strafverfolgung von sog. terroristischen Vereinigungen schwierige Rechtsfragen aufwirft.

Die Besonderheit dieser Arbeit liegt nicht zuletzt darin, dass sie sich auf zwei Interviews stützen kann, die im Jahr 2010 mit GBA und BKA geführt wurden, wodurch nicht nur das rechtliche, sondern auch das tatsächliche Verhältnis beider Behörden in das Blickfeld genommen wird.

Ausgezeichnet mit dem Promotionspreis der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen 2011/2012.

Overview

A. Einleitung

B. Stellung, Funktion und Aufgaben von Generalbundesanwalt und Bundeskriminalamt

C. Internationaler Terrorismus – Strafrechtliche Erscheinungsformen

D. Die Zusammenarbeit von Generalbundesanwalt und Bundeskriminalamt bei der Strafverfolgung im Phänomenbereich des internationalen Terrorismus

E. Zusammenarbeit von Generalbundesanwalt und Bundeskriminalamt bei der Datenverarbeitung im Phänomenbereich des internationalen Terrorismus

F. Informelle Zusammenarbeit von Generalbundesanwalt und Bundeskriminalamt im Phänomenbereich des internationalen Terrorismus

G. Rechtsschutz in Zusammenarbeitssituationen von Generalbundesanwalt und Bundeskriminalamt im Phänomenbereich des internationalen Terrorismus

H. Analyse ausgewählter Zusammenarbeitsfälle von Generalbundesanwalt und Bundeskriminalamt im Phänomenbereich des internationalen Terrorismus

I. Analyse und Bewertung der gefundenen Ergebnisse zur Zusammenarbeit von Generalbundesanwalt und Bundeskriminalamt bei dem Vorgehen gegen den internationalen Terrorismus

Anhang 1: Interview mit Bundesanwalt Michael Bruns

Anhang 2: Interview mit dem BKA

Anhang 3: Bundeskriminalamtsgesetz von 1951, 1969, 1973 und 1997

Literaturverzeichnis

Stichwortverzeichnis

Press Reviews

»Die Arbeit ist sehr anschaulich verfasst, greift auf Beispiele aus der Praxis zurück und dürfte die rechtsdogmatische Fragestellung erschöpfend behandeln. [...] Die Schrift bereichert ungeachtet dessen in jedem Fall sowohl das strafprozessrechtliche als auch das polizeirechtliche Schrifttum und liefert einen wertvollen Beitrag zum öffentlichen Informationsverarbeitungs- sowie Datenschutzrecht.« Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter, 8/2015

»Graulichs Arbeit ist allein deshalb lesenswert, weil er ein großes verworrenes Knäuel aus Straf-, Strafprozess-, Verfassungs- und Polizeirecht entwirrt. [...] Gut gefällt dem Rezensenten die konsequent kleinlich-rechtsstaatliche Ausrichtung, welche in dem Ruf nach einem ständigen parlamentarischen ›Untersuchungsausschuss‹ [...] für die Tätigkeit des BKA gipfelt; [...] Summa summarum ist Graulich eine umfassende Darstellung von Theorie und Praxis einer ungewöhnlichen behördlichen Zwangsgemeinschaft gelungen. [...] Vergleichbare Untersuchungen gibt es nicht, weshalb die Arbeit schon aus diesem Grund für Interessierte unverzichtbar sein dürfte.« Dr. Till Zimmermann, in: Goltdammer's Archiv für Strafrecht, 11/2015

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