Die Zurückgewinnungshilfe

Der Zugriff des Verletzten auf gemäß §§ 111b ff. StPO sichergestellte Vermögenswerte des Straftäters

2003. Abb.; 302 S.
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ISBN 978-3-428-11053-7
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ISBN 978-3-428-51053-5
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Description

Wirtschaft und Privatleute werden regelmäßig Opfer von Vermögensdelikten wie Betrug oder Untreue. In solchen Fällen können die Ermittlungsbehörden gemäß §§ 111b ff. StPO die Gewinne und Vermögenswerte der Straftäter im Wege der Zurückgewinnungshilfe zu Gunsten der Verletzten durch Beschlagnahme oder Arrest sicherstellen. Die Verletzten können anschließend die Zwangsvollstreckung ihrer Ersatzansprüche betreiben. Der erfolgreiche Zugriff auf die Vermögenswerte bereitet den Beteiligten in der Praxis eine Vielzahl erheblicher, rechtlicher Probleme.

Die Zwangsvollstreckung in beschlagnahmte Gegenstände bedarf gemäß § 111g Abs. 2 StPO eines richterlichen Zulassungsbeschlusses. Fraglich ist z. B., welche Auswirkungen das Zulassungserfordernis auf die Wirksamkeit bereits zuvor erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen hat. Die Zulassung bewirkt zudem eine Abänderung des vollstreckungsrechtlichen Prioritätsprinzips. Der Verletzte kann sich vorrangig gegenüber anderen Gläubigern, nicht jedoch auch gegenüber anderen zugelassenen Verletzten befriedigen. Wer aber darf wegen welcher Ansprüche Zugriff auf die sichergestellten Vermögenswerte nehmen? Gehören z. B. auch Steuerfiskus und Rechtsnachfolger zu den Antragsberechtigten?

Wird ein Grundstück arrestiert, können die Verletzten nach einer Zulassung gemäß § 111h Abs. 1 StPO verlangen, dass die staatliche Sicherungshypothek hinter ihrer Hypothek im Rang zurücktritt. Die Verletzten profitieren hier von einem Rangtausch, der wiederum gegenüber anderen Gläubigern das vollstreckungsrechtliche Prioritätsprinzip abändert. Vollstrecken die Geschädigten jedoch in arrestierte sonstige Vermögenswerte, so regelt die StPO den Zugriff nicht. Beim Zugriff auf Luftfahrzeuge und Schiffe gilt dann § 111h StPO analog. Bei beweglichen Sachen und Forderungen wendet die Praxis § 111g StPO analog an, dennoch können sich die Verletzten hier nicht vor anderen Gläubigern befriedigen. Denn weder StPO noch BGB sehen einen Rangtausch mit dinglicher Wirkung vor.

Overview

Inhaltsübersicht: A. Einleitung - B. Die Vorschriften der §§ 111b ff. StPO: Überblick - Einführung und Entwicklung der §§ 111b ff. - Funktion und Regelungsinhalt der §§ 111b ff. - Die grundlegende Problematik und Abgrenzung der Thematik - C. Der Zugriff auf beschlagnahmte Vermögenswerte: Auswirkungen des Zulassungserfordernisses in § 111g Abs. 2 auf die Wirksamkeit von Vollstreckungsmaßnahmen - Rechtsfolgen des Zulassungsbeschlusses aus § 111g Abs. 2 - Beschränkung der Zulassung gemäß § 111g Abs. 2 auf einen bestimmten Gläubigerkreis - D. Der Zugriff des Verletzten auf arrestierte Vermögenswerte: Der Zugriff auf arrestierte Grundstücke - Der Zugriff auf sonstige, arrestierte Vermögenswerte - E. Zusammenfassung der Ergebnisse - Literaturverzeichnis - Amtliche Veröffentlichungen und Materialien - Stichwortverzeichnis

Press Reviews

»Hees liefert eine tiefschürfende Auseinandersetzung mit dem Rechtsinstitut der Zurückgewinnungshilfe. Dem Gesetzgeber werden die wesentlichen Schwachstellen de lege lata aufgezeigt und konkrete praxistaugliche Vorschläge de lege ferenda gemacht. Hees' Dissertation bietet nicht nur eine Diskussionsgrundlage für den Gesetzgeber und für die Wissenschaft, sondern ist auch für den sich mit der Zurückgewinnungshilfe beschäftigenden Praktiker eine Bereicherung.«
Dr. Gerwin Moldenhauer, in: HRR-Strafrecht, 3/2005

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