Die vollstreckbare Urkunde im europäischen Rechtsverkehr
1997. 304 S.
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69,90 €
ISBN 978-3-428-08937-6
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ISBN 978-3-428-48937-4
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Description

Die vollstreckbare Urkunde als außergerichtlicher Titel entstand im Zusammenhang mit der Herausbildung eines juristischen kompetenten Notariats. Frankreich darf als das Mutterland der exekutorischen Urkunde betrachtet werden. Seine Kodifikation von 1803 fand weite Verbreitung in Europa; lediglich Skandinavien und der Common-Law-Rechtskreis blieben abseits. Eine Vollstreckbarerklärung im Ausland ermöglichten neben dem sehr uneinheitlichen autonomen Recht zunächst zweiseitige Staatsverträge. Darüber hinausgehend stellten Art. 50 des Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens von 1968 und Art. 50 des Luganer Parallelübereinkommens von 1988 die allseitige Freizügigkeit exekutorischer Urkunden in Westeuropa her.

Die Arbeit bringt zunächst eine Bestandsaufnahme der Urkundenvollstreckung in den beteiligten Rechtsordnungen - einschließlich der Rechtsbehelfe des Schuldners und des Exequaturs nach autonomem Recht -, um auf dieser Grundlage eine rechtsvergleichend-vertragsautonome Auslegung der Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nach Art. 50 GVÜ/LugÜ zu gewinnen. Insbesondere das Kriterium der »öffentlichen« Urkunde wird in Abgrenzung zu Rechtsordnungen ohne Lateinisches Notariat geklärt. Zudem zeigt der Vergleich, daß über den Wortlaut hinaus eine Beteiligung des Schuldners bei der Titelerrichtung notwendig ist. Schließlich werden die Einwendungen des Schuldners - insbesondere die materiellen - im Zusammenhang mit dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung erörtert. International zuständig für materielle Behelfe ist in Anlehnung an die Schuldnerschutzgerichtsstände der Übereinkommen nicht nur der für Klagverfahren zuständige Staat, sondern auch der Vollstreckungsstaat; zwischen beiden besitzt der Schuldner ein Wahlrecht. Die Auslegung der Übereinkommen ergibt weiterhin, daß eine Kombination von Vollstreckbarerklärung und Vollstreckungsgegenklage, wie sie das deutsche Recht praktiziert, unzulässig ist.

Overview

Inhaltsübersicht: Einleitung und Problemstellung: Das Institut der vollstreckbaren Urkunde - Vollstreckung ausländischer Urkunden - Voraussetzungen des Exequaturs nach Art. 50: Aufgeworfene Fragen - 1. Urkundenvollstreckung und Urkundenexequatur nach dem autonomen Recht der Vertragsstaaten: Das Recht der GVÜ-Gründerstaaten von 1968 einschließlich Österreichs und Griechenlands (»Lateinisch-germanisches System«) - Zwischenergebnis: Vorverständnis der vollstreckbaren Urkunde 1968 - Das Recht der später dem GVÜ beigetretenen Staaten - Das Recht der EFTA-Staaten sowie Schwedens und Finnlands - 2. Konkretisierung der Exequaturvoraussetzungen nach Art. 50 und Einwendungen des Schuldners im Zusammenhang mit dem Exequaturverfahren: Konkretisierung der Exequaturvoraussetzungen des Art. 50 - Einwendungen des Schuldners im Zusammenhang mit dem Exequaturverfahren - Zusammenfassung und Schluß - Resume et Conclusions - Literaturverzeichnis

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