Der ökonomisierte Richter

Gewaltenteilung und richterliche Unabhängigkeit als Grenzen Neuer Steuerungsmodelle in den Gerichten

2005. 497 S.
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109,90 €
ISBN 978-3-428-11763-5
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ISBN 978-3-428-51763-3
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136,90 €
ISBN 978-3-428-81763-4
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Description

Die Neuen Steuerungsmodelle haben die Justiz erreicht. Damit sind für die Richter als rechtsprechende Gewalt besondere Gefahren verbunden, weil sie ihre Tätigkeit in einem rein exekutiv dominierten Umfeld ausüben. Gleichzeitig besteht nur eine geringe gesetzliche Regelungsdichte hinsichtlich der Rechtsprechungsverwaltung. Es fehlt ein verfassungsrechtlicher Unabhängigkeitsbegriff.

Carsten Schütz entwickelt angesichts des insoweit beschränkten Stellenwerts des Gewaltenteilungsprinzips eine fundierte Dogmatik der richterlichen Unabhängigkeit gem. Art. 97, 92 GG, die die Exekutive in ihre verfassungsrechtlichen Schranken weist und dem Gesetzgeber eine zentrale Rolle zuerkennt. Anhand der gewonnenen Erkenntnisse werden schließlich Kosten-Leistungsrechnung, Controlling, Budgetierung, Benchmarking und Qualitätsmanagement in den Gerichten auf ihre - unter Bedingungen weithin zu bejahende - verfassungsrechtliche Zulässigkeit überprüft.

Overview

Inhaltsübersicht: § 1 Problemaufriß und status-quo: Die verfassungsrechtlich unterschätzte Fremdverwaltung der Rechtsprechung: Das Verhältnis Exekutive / Judikative als zentrales Problemfeld der Neuen Steuerungsmodelle - Die Einflußinstrumente der Exekutive und ihre gegensätzliche Bewertung - Die defizitäre Problematisierung der Fremdverwaltung der Rechtsprechung - Fazit und daraus folgende Aufgabenstellung - § 2 Die empirische Ausgangssituation: Der Richterberuf als "gefahrgeneigte Arbeit": Die grundgesetzlich unterstellte "Gefahr" - Der Richter im Einflußnahmegeflecht der Staatsgewalten - Das (bisher) geringe Gefährdungspotential der Legislative - Hierarchisierung der Rechtsprechung. Der Tragödie erster Teil: Einflußnahmestrukturen innerhalb der Rechtsprechung - Hierarchisierung der Rechtsprechung. Der Tragödie zweiter Teil: Die Richter unter der Kuratel der Exekutive - Fazit: Quod erat demonstrandum - § 3 Die "Gefahrenabwehr" zum Schutz des Richters: Gewaltenteilung als überschätztes und zur (weiteren) Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit letztlich untaugliches Argument - Die richterliche Unabhängigkeit als entscheidender Topos - § 4 Die notwendige Neupositionierung der richterlichen Unabhängigkeit: Defizite der richterlichen Unabhängigkeitsdogmatik - Die "herkömmliche" richterliche Unabhängigkeit als notwendige, aber nicht hinreichende Rahmenbedingung - Der subjektiv-rechtliche Gehalt der richterlichen Unabhängigkeit - Parallele und deshalb taugliches Vorbild: Die allgemeine Handlungsfreiheit - Die "Schranken-Schranken" der richterlichen Unabhängigkeit - § 5 Die Kompetenz zur Einschränkung der richterlichen Unabhängigkeit: Die ausschließliche Kompetenz des (formellen) Gesetzgebers - Status quo: Das Steuerungsdefizit des Gesetzgebers im Bereich der Rechtsprechung - Die Entfesselung der Dritten Gewalt durch den Gesetzgeber - Der notwendig umgekehrt proportionale Bestimmtheitsgrad von richterlicher Freiheit und Einflußermächtigungen der Rechtsprechungsverwaltung - Die Erforderlichkeit einer "begrenzten Einzelermächtigung" - Gewaltenspezifische Reichweiten der Einschränkungsermächtigungen - Die Folgen für die prozedurale Durchsetzung der "Schranken-Schranken" - § 6 Die Neuen Steuerungsmodelle und die richterliche Unabhängigkeit: Die bisherigen Erkenntnisse als Maßstab für die verfassungsrechtliche Bewertung der NSM - Notwendiger, aber kritischer Verzicht auf eine begriffliche Ideologisierung der NSM-Diskussion - Die Wissenserweiterung der Rechtsprechungsverwaltung - Controlling: Das alte der Neuen Steuerungsmodelle - Qualitätsbetonung zur Durchbrechung der Quantitätsdominanz - Budgetierung als Steuerungsinstrument schlechthin - Die NSM unter notwendigem, aber nicht hinreichendem Gesetzesvorbehalt - Fazit: Die formelle wie materielle Verfassungswidrigkeit der NSM in den Gerichten - Schlußbemerkung, Zusammenfassung in Thesen - Literaturverzeichnis, Verzeichnis der nachgewiesenen Internetpublikationen, Sachverzeichnis

Press Reviews

»[D]ie Arbeit ist jedenfalls außergewöhnlich innovativ und in allen Abschnitten gut belegt. [...] Schütz argumentiert sowohl eigenständig pointiert als auch differenziert zurückhaltend [...]. das Buch von Schütz bietet hier einen wohltuend frischen Blick.« Axel Tschentscher, in: Recht und Politik, 2/2008

»Denn damit bietet das Werk einen erstaunlich umfassenden, gut strukturierten und fundierten Überblick über die rechtspolitischen Problemfelder rund um die Trennung ebenso wie die Verschränkung der Judikative mit der Legislative und insbesondere der Exekutive.[...]« Thomas Edinger, in: Deutsche Richterzeitung, Juli/August 2006

»Insgesamt kommt Schütz zu dem Urteil, daß die für die Verwaltung vorgesehenen Neuen Steuerungsmodelle für die Gerichte sowohl formell als auch materiell verfassungswidrig sind. Statt dessen bedarf es eines richterlich organisierten Qualitätsmanagements, für das freilich der Gesetzgeber die erforderlichen Grundlagen schaffen muß. […] Das Buch ist ein eindrucksvolles Plädoyer für die Aufwertung der Aufgaben und der Verantwortung des parlamentarischen Gesetzgebers sowohl für den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit als auch in gleicher Weise für ihre Beschränkung. Es gehört deshalb auf den Schreibtisch eines jeden, der sich mit Rechtspolitik und Justizreform beschäftigt.« Professor Dr. Uwe Blaurock, in: Juristenzeitung, 21/2006

»In seiner verdienstvollen Studie untersucht der Verfasser vor allem, welche Grenzen die Gewaltenteilung (Art. 20 II 2 GG) und die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG) diesen Ökonomisierungsbestrebungen setzten. Mit überzeugender Argumentation gelangt er zu dem Fazit einer formellen und materiellen Verfassungswidrigkeit der NSM, wenngleich eine völlige Selbstverwaltung der Justiz gänzlich ohne Einflussnahme der Exekutive aus der Verfassung noch nicht herauszulesen sei. Eine sehr respektable Arbeit, die einen fundamentalen Wandel in der Kultur der Gerichte sichtbar macht; das sollte bedenken, wer nach dem Studium das Richteramt anstrebt.« In: Ex Libris, 90/2006

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