Der Hüter der Verfassung

Anhang: Hugo Preuß. Sein Staatsbegriff und seine Stellung in der deutschen Staatslehre

2016. 5. Aufl. VIII, 192 S.
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ISBN 978-3-428-14921-6
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ISBN 978-3-428-54921-4
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ISBN 978-3-428-84921-5
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Description

In seiner materialreichen Untersuchung von 1932 am Ende der Weimarer Republik untersucht Carl Schmitt den Zusammenhang zwischen dem Problem eines »Hüters der Verfassung« und der konkreten Verfassungslage. Er widerlegt zunächst die Anschauung, wonach für den deutschen Staat ebenso wie für die USA die Justiz zum Hüter der Verfassung berufen sein soll. Er prüft dann in eindringlicher Analyse der drei nach seiner Meinung aus der aktuellen Lage hervorbrechenden staatsauflösenden Tendenzen des »Pluralismus«, der »Polykratie« und des »Föderalismus« die Frage, warum im demokratischen Verfassungsstaat nicht einfach das Parlament die Garantie der Verfassung enthält. Durch dessen Wandlung »zum Schauplatz eines pluralistischen Systems und der Wendung vom nicht-interventionistischen neutralen zum Wirtschaft- und totalen Staat« ist das nach Schmitt nicht mehr gegeben. Der Staat steht vor der Alternative, entweder die Einheit und Ganzheit völlig aufzugeben oder sich in ein pluralistisches System eines bloßen Vertrags der sozialen Machtkomplexe umzuwandeln oder aber zu versuchen, aus der Kraft der Einheit des Ganzen heraus die notwendigen Entscheidungen herbeizuführen. Als besten Weg dazu proklamiert Schmitt im Anschluss an Benjamin Constant die von der Weimarer Verfassung bereits vorgezeichnete Ausbildung eines plebiszitären »pouvoir constituant« in Gestalt des vom ganzen deutschen Volk gewählten Reichspräsidenten.

Im Anhang wird nach der Erstpublikation 1930 Carl Schmitts Vortrag über Hugo Preuß zum ersten Mal wieder veröffentlicht. In ihm gibt Schmitt einen Überblick über die geschichtliche Entwicklung der letzten drei Generationen des deutschen Staatsrechts und stellt Preuß als Theoretiker einer demokratisch-liberalen Gesellschaft im Staat der Massendemokratie dar. Den Vortrag zur Reichsgründungsfeier am 18. Januar 1930 beendet Carl Schmitt mit dem Satz »Das Schicksal der deutschen Intelligenz und Bildung wird deshalb mit dem Schicksal der Weimarer Verfassung untrennbar verbunden bleiben.«

Overview

Einleitende Übersicht über verschiedene Arten und Möglichkeiten des Verfassungsschutzes

I. Die Justiz als Hüter der Verfassung

1. Das allgemeine (akzessorische) sog. materielle richterliche Prüfungsrecht konstituiert in Deutschland keinen Hüter der Verfassung
2. Sachliche Grenzen jeder Justiz (Strafgerichtsbarkeit bei politischen Delikten gegen Staat und Verfassung; Ministeranklage)
3. Maßgebliche Festsetzung des Inhaltes eines in seinem Inhalt zweifelhaften Verfassungsgesetzes ist in der Sache Verfassungsgesetzgebung, nicht Justiz
4. Der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich

II. Die konkrete Verfassungslage der Gegenwart

1. Pluralismus, Polykratie und Föderalismus
2. Abhilfen und Gegenbewegungen

III. Der Reichspräsident als Hüter der Verfassung

1. Die staatsrechtliche Lehre von der »neutralen Gewalt« (pouvoir neutre)
2. Besondere Bedeutung der »neutralen Gewalt« im pluralistischen Parteienstaat, dargelegt an dem Beispiel des staatlichen Schlichters von Arbeitsstreitigkeiten
3. Das Beamtentum und die verschiedenen Möglichkeiten einer »Unabhängigkeit« vom pluralistischen Parteienstaat
4. Die demokratische Grundlage der Stellung des Reichspräsidenten

Anhang: Hugo Preuß. Sein Staatsbegriff und seine Stellung in der deutschen Staatslehre

Editorische Nachbemerkung

Korrekturen zu Carl Schmitt, Hugo Preuß (Handexemplar RW 265-28767)

Personenverzeichnis

Press Reviews

»Die wichtige Neuerung der vorliegenden Ausgabe besteht aber darin, daß ein seit Jahrzehnten nicht mehr nachgedruckter Text Schmitts wieder präsentiert wird, nämlich seine Rede vom 18.Januar 1930 in der Berliner Handels-Hochschule, die dem Thema ›Hugo Preuß: sein Staatsbegriff und seine Stellung in der deutschen Staatslehre‹ gewidmet war. Schmitts Resümee, es sei ›heute so schwer wie jemals, als politischer Denker deine geistige Unabhängigkeit zu wahren‹ (S. 184), ist nach wie vor gültig, mag er auch selbst die bekannten Schwierigkeiten gehabt haben, diesem Anspruch gerecht zu werden.« Dr. Till Kinzel, in: IFB 24 (2016), 3 [7]

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