Das Betreuungsverfahren vom Antrag bis zum Beschluss – Rechtstatsachen zum FamFG
2014. Tab., Abb.; 98 S.
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ISBN 978-3-428-14391-7
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ISBN 978-3-428-54391-5
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ISBN 978-3-428-84391-6
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Description

Die Arbeit untersucht das Betreuungsverfahren anhand der Verfahrensakten eines großstädtischen Amtsgerichts. Als Leitfaden diente der Ablauf des Verfahrens im FamFG. Die Ergebnisse zeigen z.T. erhebliche Unterschiede zwischen Praxis und geltendem Recht sowie bestehender Rechtsprechung. Viele Verfahren weisen Mängel oder kritikwürdige Verfahrensschritte auf. Dies betrifft den späten Zeitpunkt der Anhörung der Betroffenen, das praktisch völlige Fehlen von Verfahrenspflegern, die Qualität der Gutachten, die fehlende Nennung eines Eingangskriteriums nach § 1896 BGB, den Verzicht auf eine Schweigepflichtentbindung, den meist nur formelhaften Beschluss, die oft große Anzahl an formelhaften und nicht genau bezeichneten Aufgabenkreisen und die lange Dauer der Betreuungen. Zudem zeigt sich eine erhebliche Passivität der Betroffenen im Verfahren selbst. Daraus wird die Notwendigkeit besserer Information aller Verfahrensbeteiligten und weiterer Forschung abgeleitet.

Overview

I. Einleitung

II. Methode

Die Stichprobe – Erhebungsinstrument – Statistik

III.–IV. Ergebnisse und Diskussion

Soziodemographische Daten, Verfahrensarten und Diagnosen – § 271 FamFG: Betreuungsanregung und Amtsermittlung – §§ 272 und 273 FamFG: Ort des Verfahrens und Verfahrensabgabe – §§ 274 und 275 FamFG: Beteiligte und Verfahrensfähigkeit – § 276 FamFG: Verfahrenspfleger – §§ 278 und 279 FamFG: Anhörung der betroffenen und sonstiger Personen – § 280 FamFG: Gutachten – §§ 281 und 282 FamFG: Ärztliches Zeugnis und sonstige Quellen – §§ 283 und 284 FamFG: Vorführung und Unterbringung – § 285 FamFG: Vollmachten – § 286 FamFG: Beschluss – §§ 300, 301 FamFG: Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – Dauer der Verfahrensschritte

V. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Anhang

Sachverzeichnis

Press Reviews

»Dass ein Mediziner den Jurist/innen auf deren ureigenstem Gebiet den Spiegel vorhält, sollte uns angemessen erschrecken. Den Betreuungspraktikern sei es als Medium zur kritischen Selbstprüfung empfohlen.« Ulrich Engelfried, in: Betrifft JUSTIZ, 121/2015

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