Beteiligung und Rechtswidrigkeit bei § 830 I 2 BGB

Zugleich ein Beitrag zur Behandlung der Fälle von Anteilszweifeln und Opfermehrheiten

2003. 119 S.
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ISBN 978-3-428-10857-2
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ISBN 978-3-428-50857-0
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Description

Haftet auf Ersatz eines Schadens derjenige, von dem anzunehmen ist, er habe einen Verursachungsbeitrag geleistet, dessen Quote jedoch nicht zu ermitteln ist? Die Frage gestaltet sich dann besonders schwierig, wenn feststeht, dass der (mögliche) Schadensstifter jedenfalls nicht den gesamten Schaden verursacht hat.

Der Verfasser zeigt auf, dass sich diese Frage aus der Vorschrift des § 830 I 2 BGB beantwortet. Dabei wird kein gesondertes Haftungsregime für Massenschäden gegenüber Individualschäden statuiert. Dies gilt auch für solche Fälle, in welchen sich der eingetretene Gesamtschaden auf eine Vielzahl von Geschädigten verteilt. Der Schlüssel liegt dem Autor zufolge nicht in Besonderheiten dieser Konstellationen gegenüber dem Fall des Urheberzweifels. Maßgeblich ist stattdessen die Bestimmung der Rechtswidrigkeit einer Handlung im Bezug auf eine später eingetretene Rechtsgutsverletzung, wenn die Kausalität der Handlung ungeklärt bleibt. Die Untersuchung ist damit grundlegend für sämtliche Anwendungsfälle des § 830 I 2 BGB.

Thomas Mehring legt hierbei auch dar, dass diese Vorschrift nicht als Verankerung eines beweglichen Systems der Haftungselemente angesehen werden kann. Vielmehr kann diese Lehre keine handhabbaren Haftungskriterien anbieten.

Overview

Inhaltsübersicht: Themenstellung - 1. Struktur und Rechtfertigung der Haftung nach § 830 I 2 BGB: Skizzierung der hier vertretenen These - Zur Entstehungsgeschichte - Zur Struktur der Haftung von Mittätern, Anstiftern und Gehilfen - Nicht überzeugende Ansichten zur Struktur der Beteiligtenhaftung - Eigene Ansicht: Die individuelle Gefährdung des verletzten Rechtsguts als Rechtfertigung einer Beweislastumkehr - 2. Fälle des Anteilszweifels: Einleitung - Eine Handlung darf nicht auf mehrere Schadensposten bezogen werden - Haftung auf einen Teil des Schadens als mögliche Rechtsfolge - Ergebnis / Exkurs: Die Lösung von Anteilszweifel-Fällen über den Begriff der Eignung - ein Irrweg / Die Entscheidungen des BGH / Kritik - 3. Anforderungen an die dem Inanspruchgenommenen nachzuweisende Handlung: Einleitung - Der reduzierte Rechtswidrigkeitsmaßstab des § 830 I 2 BGB - Schaffen eines nicht kontrollierten Zustands als maßgebliches Kriterium der Ermittlung von Widerrechtlichkeit und Eignung - 4. Besonderheiten bei Opfermehrheit: Haftung in der Summe über den möglichen Verursachungsanteil hinaus - Ungleiche Behandlung ähnlicher Fälle bei möglicher »natürlicher« Ursache - Anhang: Abgehen vom Alles-oder-Nichts-Prinzip in erweiternder Auslegung des § 830 I 2 BGB? - Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse - Literaturverzeichnis - Sachregister

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