Eine Gegenüberstellung der nationalen Streitgegenstandslehre und der Kernpunkttheorie des EuZVR
Beschreibung
Die Kernaufgabe des Streitgegenstands im Zivilprozess besteht in einer Rationalisierungs- und Effizienzfunktion. Kurz: Inwieweit gelingt es dem praktizierten Streitgegenstand, zur Zielerreichung beizutragen?
Die nationalen Streitgegenstandstheorien divergieren im Sachverhaltselement. »State of the art« ist die Lebenssachverhalts-Abgrenzung, Faschings »rechtserzeugendem Sachverhalt« fehlt es an ausreichender (prozessualer) Autonomie. Keine Theorie ist jedoch hinsichtlich sämtlicher Verfahrensstadien völlig konsistent. Die Kernpunkttheorie dient demgegenüber rein der Verfahrenskoordinierung. Gegenwärtig ist diese definitiv nicht als »echte« Streitgegenstandstheorie zu qualifizieren. Dazu müsste die Wechselbeziehung zwischen Rechtshängigkeitssperre und Anerkennungs(-versagungs-)recht beseitigt werden. Der vom EuGH in der Rechtssache ›Gothaer Allgemeine Versicherung/Samskip‹ postulierte unionsautonome Rechtskraftbegriff kann zur europäischen »Streitgegenstandsdogmatik« letztlich kaum etwas beitragen.
Inhaltsübersicht
A. Einleitung
Themeneinführung – Forschungsstand – Forschungsfragen – Methodik und Gang der Untersuchung
B. Der Streitgegenstand im nationalen Zivilprozessrecht
Aufgabe und Funktion des Streitgegenstands – Rechtshistorischer Überblick über die (prozessuale) Individualisierung der Streitsache – Ausgangspunkt der modernen Streitgegenstandsdiskussion: Individualisierungs- und Substantiierungstheorie – eine Gegenüberstellung – Die österr. Auffassung vom Streitgegenstand – Der Streitgegenstandsbegriff im dt. Zivilprozessrecht (§ 253 dZPO)
C. Zum »Streitgegenstandsbegriff« im EuZVR
Normgrundlage – die Regelung der Rechtshängigkeit (lis pendens) – Normzweck der Rechtshängigkeitssperre – Prioritätsprinzip – Autonome Auslegung – Dogmatik des »Streitgegenstands« im EuZVR – Unvereinbarkeit von Entscheidungen i.S.d. Anerkennungsversagungsgründe Art 45 Abs. 1 lit. c und d EuGVVO – Verhältnis zwischen Rechtshängigkeit und Rechtskraft – Anhaltspunkte für eine eigenständige Rechtskraftlehre?
D. Zusammenfassung der Ergebnisse
Quellenverzeichnis, Literatur- und Stichwortverzeichnis
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