Wunsiedel: Billigung, Verherrlichung, Rechtfertigung

Das Verbot nazistischer Meinungen in Deutschland und den USA

2015. 393 S.
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ISBN 978-3-428-14539-3
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Beschreibung

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist nur unter strengen Anforderungen einschränkbar. Gleichwohl findet es seine Grenzen dort, wo Strafgesetze Äußerungen sanktionieren. Mit der Bestätigung der Verfassungskonformität des § 130 Abs. 4 StGB rührt der Wunsiedel-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts an die Grundfesten der Dogmatik des Rederechts. Diese Entscheidung nimmt Fohrbeck zum Anlass, um im Spannungsfeld von Grundrechtsschutz und wehrhafter Demokratie straf- und verfassungsrechtliche Instrumente im Kampf gegen extremistische Meinungsäußerungen auf ihre Rechtmäßigkeit und verfassungspolitische Sinnhaftigkeit zu untersuchen. Dabei vergleicht er die gesellschaftliche und rechtliche Situation mit der in den USA und diskutiert Vorschläge zur Freiheit wahrenden und Demokratie sichernden Auflösung des in Zeiten von NSU-Prozess und zweitem NPD-Verbotsverfahren hochaktuellen Konfliktes.

Inhaltsübersicht

Einleitung

1. Grundlagen und Problemstellung

2. Verfassungsrechtliche Dimensionen des Wunsiedel-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts

Die Geschichte der Wunsiedel-Demonstrationen und ihre juristische Aufarbeitung – Rechtliche Problemschwerpunkte des Wunsiedel-Beschlusses – Stellungnahme: Das Verbot (rechts)extremistischer Meinungsäußerungen nach Wunsiedel

3. Das Strafrecht als Instrument der Grenzziehung zwischen Meinungsfreiheit und wehrhafter Demokratie

Verbindliche verfassungsrechtliche und internationale Vorgaben für die Bestrafung speziell nach § 130 IV StGB – Allgemeine grundgesetzliche Anforderungen an strafrechtliche Sanktionen sowie ihre Erfüllung in § 130 IV StGB und dessen Anwendung – Stellungnahme: Der missglückte Versuch einer angemessenen Grenzziehung zwischen Meinungsfreiheit und wehrhafter Demokratie

4. Rechts- und verfassungsvergleichende Betrachtung: Das Verbot von Meinungsäußerungen in Deutschland und in den Vereinigten Staaten von Amerika

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit in den USA: Garant der Demokratie und damit schlechthin höchster Verfassungswert – Die Straffreiheit der Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung des Nationalsozialismus und funktional äquivalenter Situationen in den USA – Stellungnahme: Keine unreflektierte Übernahme, sondern vorsichtige Orientierung am US-amerikanischen Verständnis in Grenzfragen der Meinungsfreiheit

5. Lösungsansätze im Konflikt um die Grenzen der Meinungsfreiheit zur Sicherung der freiheitlichen Demokratie

Die Unglaubwürdigkeit einer wertneutralen Umformulierung des § 130 IV StGB zum »allgemeinen Gesetz« im Sinne des Art. 5 II GG – Die unglückliche Idee der Aufnahme eines antinationalsozialistischen Grundkonzepts in das Grundgesetz – Die zur Wahrung der Balance zwischen Meinungsfreiheit und wehrhafter Demokratie unabdingbare Streichung des § 130 IV StGB – Fazit: Streichung des § 130 IV StGB bei Kompensation mittels konsequenter Anwendung verbleibender Straftatbestände als Kompromiss zwischen Meinungsfreiheit und wehrhafter Demokratie

6. Zusammenfassung der Ergebnisse und Ausblick

Literatur- und Sachwortverzeichnis

Pressestimmen

»Anzuzeigen ist eine kluge, von §aFabian Wittreck§z betreute und im Sommer 2014 in Münster angenommene Dissertation. [...] Die gründliche und auch sprachlich gelungene Arbeit glidert sich in sechs Kapitel. [...] Das Buch verdient aufmerksame Leser. Die gewisse Verspieltheit des Titels und die Unschärfe des Untertitels [...] sollte niemanden von der Lektüre abhalten. Vor allem wie das Strafrecht die Arbeit (zu der es so viel Stoff geliefert hat, ohne am Annahmeverfahren beteiligt gewesen zu sein) aufnimmt, wird mit Spannung zu beobachten sein.« Prof. Dr. Christian Pestalozza, in: Deutsches Verwaltungsblatt, 8/2016

»Till Fohrbeck hat mit seiner Dissertation nicht nur eine außerordentlich sorgfältige – z. T. akribische – und dogmatisch saubere Analyse des Wunsiedel-Beschlusses vorgelegt, sondern ein solides rechtlich-argumentatives Fundament gegen eine weitere Erosion des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gelegt.« Prof. Dr. Hartmut Schwan, in: Thüringer Verwaltungsblätter, 6/2016

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