Die verfassungspolitischen Folgerungen des Parlamentarischen Rates aus Weimarer Republik und nationalsozialistischer Diktatur
Beschreibung
Die Verfassung eines Staates gehört zu den Voraussetzungen für das Funktionieren seiner Ordnung. Nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Diktatur herrschte bei denjenigen, die sich Gedanken machten über die künftige Organisation des deutschen Staates, die Überzeugung, dass eine der Ursachen für die »Auflösung der Weimarer Republik« (Karl Dietrich Bracher) in Fehlkonstruktionen der Weimarer Verfassung gelegen habe. Diese zu vermeiden, bot die Beratung und Verabschiedung des »Grundgesetzes« für einen zunächst westdeutschen Teilstaat Gelegenheit. Zunächst musste mit dem Entstehen von »Teilordnungen« auf deutschem Boden gerechnet werden, angesichts der wachsenden Divergenzen zwischen den westlichen Siegermächten und der sowjetischen Besatzungsmacht. Der Grundgesetzgeber suchte das Zusammenspiel der staatlichen Organe so zu gestalten, dass die Machtausübung erleichtert, zugleich aber das Parlament (und die Justiz) in die Pflicht der Kontrolle genommen werden. In das Grundgesetz wurden Instrumente des Selbstschutzes eingebaut; man nahm Abstand von der Vorstellung, dass die Demokratie ihre Instrumente auch ihren Gegnern zur Verfügung zu stellen habe. Darin lag ein Ansatz für die betonte »Wertorientierung« des Grundgesetzes; sie lag vor allem in einem Ausbau der Grundrechte. Das war eine inhaltliche Grenzziehung zu der Herrschaft der Nationalsozialisten – und zugleich gegenüber der mit wachsender Aufmerksamkeit betrachteten kommunistischen Diktatur in der Sowjetischen Besatzungszone. Zugleich wurden Wege zur Vereinigung Deutschlands offengehalten. Das kam schon darin zum Ausdruck, dass nur ein (vorläufiges) Grundgesetz, nicht eine (prinzipiell endgültige) Verfassung ausgearbeitet wurde. Die Arbeit Frommes ist angesiedelt an der Grenzlinie zwischen Verfassungsrecht und Politik. Sie untersucht am historischen Beispiel den Versuch, Politik durch Verfassungsrecht zu steuern, und bezieht die zur Weimarer Zeit begonnene Reformdiskussion ein.
Inhaltsübersicht
Einleitung
Abschnitt I : Die Neuorganisierung des demokratischen Staates
Vorbemerkung – Die Bestellung des Staatsoberhauptes in Weimarer Verfassung und Bonner Grundgesetz – Das Parlamentsauflösungsrecht des Staatsoberhauptes in Weimarer Verfassung und Bonner Grundgesetz. Die Abwendung des Bonner Grundgesetzes vom Gegengewichtsgedanken der Weimarer Verfassung – Die Rechte des Staatsoberhauptes in der Regierungsbildung nach Weimarer Verfassung und Bonner Grundgesetz – Die Notgesetzgebung in der Weimarer Republik und nach dem Bonner Grundgesetz – Weitere Kompetenzen des Staatsoberhauptes in Weimarer Verfassung und Bonner Grundgesetz – Anhang – Zusammenfassung und Schlußbetrachtung
Abschnitt II : Die Stärkung des Verfassungsschutzes im Bonner Grundgesetz
Das Fehlen von Verfassungsschutzbestimmungen in der Weimarer Verfassung – Notverordnung und Ausnahmegesetzgebung im Dienste des Schutzes der Weimarer Verfassung – Die Erschwerung des Weimarer Verfassungsschutzes durch die Legalitätstaktik der Gegner – Der Verfassungsschutz im Bonner Grundgesetz
Abschnitt III : Die Reaktion des Bonner Grundgesetzes auf die nationalsozialistische Diktatur
Verfassungsrechtliche Ausdrücklichkeit demokratischer Grundentscheidungen im Bonner Grundgesetz – Sicherung der demokratischen Grundentscheidungen des Bonner Grundgesetzes gegen Verfassungsänderung – Verfassungsrechtlicher Niederschlag der Reaktion auf die Diktatur in Einzelbestimmungen des Bonner Grundgesetzes – Überblick und Abschluß
Nachwort zum Neudruck 1999
Literaturverzeichnis
Pressestimmen
»Monographien werden im Allgemeinen nur einmal aufgelegt. Dass Frommes Dissertation nach 1960 und 1962 nun – mit einem Nachwort zum Neudruck – in dritter Auflage erschienen ist, spricht allein schon für die Qualität der angezeigten Schrift. [ ...] Frommes Arbeit fördert das Verständnis von Stellung und Befugnissen der Verfassungsorgane. […] Kurz gesagt: Die angezeigte Schrift gehört in die Hand derer, die hinter das geltende Verfassungsrecht blicken wollen, auf jeden Fall in den Bücherschrank (und nicht nur dorthin) derer, die Staats- und Verfassungsrecht lehren.«
Dr. Jürgen Harbich, in: Ausbildung, Prüfung, Fortbildung – Zeitschrift für die staatliche und kommunale Verwaltung, Oktober 2000
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