(Hrsg.)
Vielfalt des Rechts - Einheit der Rechtsordnung?

Hamburger Ringvorlesung

1994. 236 S.
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ISBN 978-3-428-08164-6
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ISBN 978-3-428-48164-4
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Preis für Bibliotheken: 136,00 € [?]

Beschreibung

Die »Einheit der Rechtsordnung« ist seit Karl Engischs klassisch gewordener Antrittsvorlesung zu einer juristischen Parömie geworden. Sechzig Jahre danach hat sich der Fachbereich Rechtswissenschaft I der Universität Hamburg dieses Themas in einer im Wochenturnus gehaltenen Ringvorlesung angenommen und damit an die gleichfalls in den Hamburger Rechtsstudien (Heft 78) erschienene Ringvorlesung über »Rechtsdogmatik und Rechtspolitik« angeschlossen. Die in dem nunmehr erscheinenden Band gesammelte Vorlesungsfolge zeigt, wie unterschiedlich die Fragestellungen und Herausforderungen einer »Einheit der Rechtsordnung« aus der Sicht von Rechtswissenschaftlern unterschiedlicher Fachrichtung und Methodik gewürdigt werden können.

Inhaltsübersicht

Inhalt: K. Schmidt, Einheit der Rechtsordnung: Realität? Aufgabe? Illusion? - G. Landwehr, Die Einheit der Rechtsordnung in der Rechtsgeschichte - M. Köhler, Das angeborene Recht ist nur ein einziges ... - K. Seelmann, Privatrechtlich begründete Garantenpflichten? - J. Schwabe, Öffentliches und privates Nachbarrecht oder: Einheit der Umwelt-Rechtsordnung - H. Dreier, Einheit und Vielfalt der Verfassungsordnungen im Bundesstaat - M. Paschke, Einheit der Wirtschaftsrechtsordnung - O. Luchterhandt, Was bleibt vom Recht der DDR? - P. Selmer, Einheit der Rechtsordnung und Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse nach Wiederherstellung der deutschen Einheit - M. Hilf, Einheit der Rechtsordnung: EG-Recht und nationales Recht

Pressestimmen

»Der Schlußsatz [Meinhard Hilfs] Beitrages kann mit Fug als gelungene Zusammenfassung des Gesamtbandes gelten, der in vorzüglicher Weise dem Anspruch und der Aufgabe einer juristischen Fakultät gerecht wird, anspruchsvolle Lehre, Wegweisungen für die Praxis und weiterführende Forschung in einheitsstiftender Wissenschaft zu verbinden: ›Für die Rechtsordnung der Gemeinschaft wird es auch weiterhin so bleiben, daß ihre Einheit nur in Vielfalt bestehen kann. Ius commune Europae – unitas in diversitate. Wollte jemand dies ändern, so würde er die Einheit nie erreichen‹.«
Gerhard Robbers, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, 115/1998

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