Verfassungsprobleme der Versorgungsüberleitung

Zur Erstreckung westdeutschen Rentenversicherungsrechts auf die neuen Länder

1994. 2., erg. Aufl. IV, 156 S.
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Beschreibung

Vorwort zur 2. Auflage

Die Rentenüberleitung, insbesondere die Überführung der Versorgungssysteme, hat sich als eines der schwierigsten Kapitel der Wiedervereinigung erwiesen. Viele rigide Regelungen sind politisch und verfassungsrechtlich nach wie vor umstritten, zumal Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts noch ausstehen und der nachbessernde Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur auf halbem Wege gefolgt ist. So wundert es nicht, daß die vorliegende Untersuchung wenige Wochen nach ihrem Erscheinen vergriffen war. Die Neuauflage berücksichtigt im Rahmen des Möglichen die Entwicklung in Rechtsprechung und Schrifttum.

Vorwort zur 1. Auflage

Die Vergangenheit der zweiten deutschen Diktatur, die im Unterschied zur ersten keine Rassen-, sondern Klassenvorherrschaft erstrebte, darf nur in den Grenzen und mit den Mitteln des freiheitlichen Rechtsstaats bewältigt werden. Verbieten sich deshalb »kurze Prozesse« und Kollektivstrafen, so ist doch Sühne für kriminelles Unrecht nicht ausgeschlossen, wenn und soweit man Verfassungsfehltritte vermeidet.

Falls jedoch die Strafverfolgung aus wohlerwogenen rechtsstaatlichen Gründen innehalten muß, kann das Sozialversicherungsrecht nicht an seine Stelle treten. Wegen seiner Wertneutralität und moralischen Indifferenz ist es von vornherein als pönales Ersatzinstrument untauglich und als solches auch nur in dunklen Stunden deutscher Geschichte benutzt worden. Bei der Überleitung von Versorgungsansprüchen und -anwartschaften hat sich der Gesetzgeber allerdings von Kollektivsanktionen nicht freigehalten. Obwohl dem Rentenüberleitungsgesetz auf Grund der Anhörung von Sachverständigen die schlimmsten Drachenzähne gezogen werden konnten, kann es trotz zweimaliger Novellierung verfassungsrechtlich noch nicht als unbelastet eingestuft werden. Pauschale Diskriminierungen und ungerechtfertigte Prangerwirkungen aufzudecken, ist das Anliegen der vorliegenden Untersuchung, die aus einem Gutachten hervorgegang

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht: Erster Teil: Die Überleitung westdeutschen Rentenversicherungsrechts auf die neuen Bundesländer: A. Ziel des Gesetzes - B. Die Altersversorgung in der ehemaligen DDR: I. Pflicht- und Zusatzversicherung - II. Zusatz- und Sonderversorgung - C. Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG): I. Allgemeine Grundsätze - II. Bereichs- und/oder funktionsspezifische Ausnahmen - III. Begrenzung der Rentenzahlbeträge - D. Das Versorgungsruhensgesetz - Zweiter Teil: Der Rentenzugriff als strafähnliche Sanktion: A. Das Rechtsstaatsprinzip: I. Der Grundsatz »nulla poena sine culpa« - II. Seine Geltung für Strafen und strafähnliche Sanktionen - B. Die Systemwidrigkeit quasi-pönaler pauschaler Sanktionen im Rentenversicherungs- und Beamtenrecht: I. Die Bedeutung einer Systemwidrigkeit - II. Die Wertneutralität des Sozialversicherungsrechts - III. Beamtenrechtliche Prinzipien - Dritter Teil: Grundrechtsschutz für erworbene Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften: A. Die Versorgung als hergebrachter beamtenrechtlicher Grundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) - B. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG: I. Der Schutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen - II. Überpositive Garantie von Rentenansprüchen? - III. Territoriale und personale Geltung der Grundrechte - IV. Grundrechtsbindung bei der Bewältigung außerordentlicher Vergangenheitssituationen - V. Die Bedeutung des Art. 20 des Staatsvertrages - VI. Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 AAÜG - VII. Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 2 AAÜG - VIII. Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 1. i. V. m. Anl. 3 AAÜG - IX. Verfassungswidrigkeit der §§ 6 Abs. 2 und 3, 7 i. V. m. Anl. 4 bis 6 AAÜG - Vierter Teil: Nivellierungen und Differenzierungen bei der Versorgungsüberleitung: A. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG: I. Willkürverbot und Sachlichkeitsgebot - II. Das Postulat der Gruppengerechtigkeit - B. §§ 6, 7 AAÜG auf dem Prüfstand des Gleichheitssatzes: I. Unvereinbarkeit des § 6 Abs. 1 i. V. m.

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