Umverteilung durch »Risikostrukturausgleich«

Verfassungs- und europarechtliche Grenzen des Finanztransfers in der Gesetzlichen Krankenversicherung

2002. 176 S.
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Beschreibung

Der über 25 Milliarden DM p. a. umverteilende Risikostrukturausgleich bewirkt ruinöse, teils über 50 % der Einnahmen umfassende Zahlungspflichten vieler Krankenkassen. Verfahren und Datenerhebung zum Risikostrukturausgleich sind jedoch ungeeignet. Datenfehler ziehen fortlaufende Neuberechnungen nach sich. Krankenkassen wird eine solide Haushaltsplanung unmöglich. Umverteilungen heben den Wettbewerb auf, führen zur Einheitskasse und senken die Wirtschaftlichkeit der Gesetzlichen Krankenversicherung. "Gerechte Beitragssätze" werden nicht erreicht. Das neue Urteil des BVerfG zum Finanzausgleich der Länder verpflichtet den Gesetzgeber auf Maßstäbe eines nicht unangemessenen Ausgleichs und der haushaltswirtschaftlichen Planbarkeit. Dies bestätigt das aktuelle Maßstäbegesetz. Das Verbot der Nivellierung sowie der Umkehr der Finanzkraft-Relation ist auch für Krankenkassen anwendbar. Neuere Urteile des Europäischen Gerichtshofs zeigen zudem die Rechtswidrigkeit marktwidriger Sonderwege hinsichtlich der Sozialversicherungen.

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht: I. Einleitung - II. Bindungswirkung analog anwendbarer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - III. Funktionsbezogene Grundrechtsfähigkeit gesetzlicher Krankenkassen: Grundrechtsunfähigkeit staatlicher Institutionen nur, insoweit sie staatliche Funktionen ausüben - Partielle Grundrechtsfähigkeit der Körperschaften im Maße ihrer funktionalen Selbstverwaltung und Privatheit - Partielle Grundrechtsfähigkeit wegen der maßgeblichen Selbstverwaltungsautonomie der Krankenkassen - Funktionale Grundrechtsfähigkeit nach dem Sparkassen-Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - Grundrechtsfähigkeit bezüglich Art. 14 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts - Die Verfehltheit der Dogmatik von der pauschalen Grundrechtsunfähigkeit des institutionell differenzierten Staates - Der funktionale Grundrechtsschutz von Körperschaften, soweit die Grundrechte "ihrem Wesen nach" auf diese anwendbar sind - Grundrechtsschutz mittelbar über denjenigen der Mitglieder - IV. Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit: Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG - Zur Einschlägigkeit von Art. 9 Abs. 1 GG - Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs - Verletzung der Strukturprinzipien im Falle der Verwehrung des Grundrechtsschutzes - V. Verletzung der Eigentumsgarantie: Vermögensschutz durch das Bundesverfassungsgericht - Die Einheitswert-Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts: maximal hälftiger Sollertrags-Belastung des Vermögens - Justitiable Schranken-Schranken der Eigentumsgarantie: maximal hälftige Belastung der typischen Erträge nach Aufwendungen, persönlichen und sonstigen Freibeträgen des Ertrags - Hälftigkeitsgrundsatz und Eigentumsgarantie der Krankenkassen als Solidargemeinschaft ihrer Versicherten - Hälftigkeitsgrundsatz und Eigentumsgarantie der Mitglieder insgesamt - Hälftigkeitsgrundsatz und Eigentumsgarantie einzelner Mitgliedergruppen - Zur Bundeskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG und zur Anwendbarkeit von Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG - Anwendbarkeit des Mieter-Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26.05.1993 auf die Rechte der Krankenkassen bzw. ihrer Mitglieder aus Art. 14 Abs. 1 GG - VI. Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes: Grundrechtsfähigkeit der Krankenkassen und Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - Die bundesverfassungsgerichtlichen Forderungen einer gleichmäßigen faktischen Vollziehbarkeit der Gesetze - Bindungswirkung des Länderfinanzausgleichs-Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 11.11.1999 - VII. Verletzung der Berufsfreiheit - VIII. Verletzung einfachgesetzlicher Grundgesetze - IX. Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG bzw. Art. 234 Abs. 2 EGV - X. Zusammenfassung in Leitsätzen - Literaturverzeichnis - Sachwortverzeichnis

Pressestimmen

»Die Autoren haben eine Untersuchung vorgelegt, die die weitere Debatte um die RSA sicherlich beeinflussen, wenn nicht gar maßgeblich lenken dürfte. Erfreulich ist die klare Sprache und die bereits angesprochene konzentrierte Argumentationsabfolge. Alle Thesen sind durchweg fundiert begründet und hergeleitet. Ob man die herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Ergebnisse alle teilt, steht auf einem anderen Blatt und soll hier nicht näher bewertet werden.«
Timo Hebeler, in: Vierteljahresschrift für Sozialrecht, 2/2002

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