Tun und Unterlassen beim Abbruch lebenserhaltender medizinischer Behandlung
1997. 330 S.
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ISBN 978-3-428-09121-8
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Beschreibung

Der Abbruch einer mit technischen Hilfsmitteln betriebenen medizinischen Behandlung berührt grundlegende Fragen aus dem Bereich des Allgemeinen Teils des Strafrechts sowie der Sterbehilfethematik. Bei der Abgrenzung von Tun und Unterlassen schlägt der Autor eine Kombination von ontologischen und normativen Elementen in der Art eines zweistufigen Prüfungsverfahrens vor. Während derart das Abstellen eines medizinischen Geräts durch den behandelnden Arzt als Unterlassen zu bewerten ist, stellt sich das äußerlich identische Verhalten eines Dritten als aktives Tun dar. Ein Behandlungsabbruch, der dem Wunsch des Patienten entspricht, ist in jedem Fall straflos, auch wenn dadurch der Tod des Patienten zurechenbar herbeigeführt und der Tatbestand des §

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht: 1. Teil: Einführung in die Problematik: Themenkomplex - Ausgangsfall: LG Ravensburg - Gang der Untersuchung - 2. Teil: Tun und Unterlassen: Unterlassung trotz körperlichen Handelns? - Ausgangsfall: Einverständlicher Abbruch einer technisch unterstützten medizinischen Behandlung - Zur Notwendigkeit eines restriktiven Umgangs mit Garantenpflichten - Abgrenzungskriterien zur Festlegung von Tun und Unterlassen - Kritische Würdigung der einzelnen dargestellten Abgrenzungsmerkmale - Eigener Lösungsvorschlag: Kombiniert ontologisch/normative Betrachtung im Sinne einer "Zwei-Stufen-Prüfung" - Abbruch einer technisch unterstützten Heilbehandlung durch den zuständigen Arzt - Eingriff in einen rettenden Kausalverlauf durch einen Dritten - 3. Teil: Straflosigkeit trotz Tuns bei angemessener Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten: Vorüberlegung - Zum Tatbestand der Tötung auf Verlangen - Zur Rechtfertigung der Tötung auf Verlangen - Anwendungsbezogene Einwände gegen eine Interessenabwägung zugunsten des Selbstbestimmungsrechts - Rechtfertigung nach § 34 StGB und Einwilligungssperre des § 216 StGB - Grenzen der Übertragbarkeit: Rechtfertigung aktiver Sterbehilfe mit gezielter Lebensverkürzung? - Vorteile einer Rechtfertigung nach § 34 StGB gegenüber konkurrierenden Lösungsvorschlägen - 4. Teil: Schlußbemerkung zum Abbruch mit technischen Hilfsmitteln betriebener medizinischer Behandlung: Das Abbrechen mit technischen Hilfsmitteln betriebener medizinischer Behandlung durch Dritte ist aktives Tun - Selbstbestimmungsrecht versus Lebensschutz - Ausblick - Literaturverzeichnis - Sachregister

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