Zur Zulässigkeit tarifvertraglicher Differenzierung nach der Gewerkschaftszugehörigkeit
Beschreibung
Die Frage nach der Zulässigkeit tarifvertraglicher Differenzierung nach der Gewerkschaftszugehörigkeit beschäftigt die Rechtswissenschaft seit langem. In den letzten Jahren hat diese Problematik eine ungeahnte Wiederbelebung erfahren. 2009 hat das BAG sogenannte einfache Differenzierungsklauseln in Grenzen für zulässig, sogenannte Spannenklauseln 2011 hingegen für unzulässig erachtet. Sebastian Neumann nimmt die aktuelle Diskussion auf und betrachtet die zahlreichen damit verbundenen Aspekte aus einer öffentlich-rechtlich geprägten Perspektive, die eine transparentere Problemabschichtung ermöglicht, als dies bislang versucht wurde. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarung von Differenzierungsklauseln selbst grundrechtlich geschützte Freiheitsausübung ist, deren Einschränkung rechtfertigungsbedürftig ist. Dies wirkt sich positiv auf die tariflichen Regelungsmöglichkeiten aus, denen jedoch durch das einfache sowie das Verfassungsrecht – insbesondere die Koalitionsfreiheit der Nicht- und Andersorganisierten – Grenzen gesetzt werden.
Inhaltsübersicht
I. Einleitung
A. Überblick: Die Renaissance der Differenzierungsklausel
B. Differenzierungsklauseln als Mittel der Organisationspolitik
C. Terminologie und dogmatische Einordnung
D. Differenzierungsklauseln im Rechtsvergleich
E. Rechtsprechung
II. Die Zulässigkeit tarifvertraglicher Differenzierung nach der Gewerkschaftszugehörigkeit
A. Grundlegung
B. Regelungszuständigkeit der Tarifvertragsparteien
C. Tarifliche Regelungsbefugnis
D. Inhaltliche Rechtmäßigkeit
III. Folgefragen
A. Folgen der Bezugnahme auf Tarifverträge mit einfachen Differenzierungsklauseln
B. Die Erstreikbarkeit von Differenzierungsklauseln
IV. Schlussbetrachtung
A. Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
B. Ausblick
Literatur- und Sachverzeichnis
Pressestimmen
»Die Arbeit von Neumann jedenfalls überzeugt durch ihre argumentative Stärke und ihren innovativen Gehalt. Sie wird ihren Einfluss auf die deutsche Diskussion daher nicht verfehlen.« Andreas Mair, in: Das Recht der Arbeit, 6/2012
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