Eine Untersuchung zum deutschen und türkischen Recht
Beschreibung
Ein effektiver vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsprozess ist ein wesentliches Qualitätsmerkmal für die hohe rechtstaatliche Qualität verwaltungsgerichtlicher Streitbewältigung. Dabei kann die konkrete Ausgestaltung des vorläufigen Rechtsschutzes ganz unterschiedlich sein und dennoch rechtstaatlichen Anforderungen genügen. Während in Deutschland ein automatischer Suspensiveffekt vorgesehen ist, der lediglich an die Einlegung eines Rechtsmittels gekoppelt ist, existiert ein solcher Automatismus in der Türkei nicht. Möglich ist jedoch die Aussetzung der Vollziehung, was rechtsstaatlich ebenfalls akzeptabel ist. Die Untersuchung vergleicht und stellt beide Lösungen systematisch in Frage. Ausgehend vom deutschen Recht werden Parallelen des türkischen Rechts beschrieben, analysiert und gewürdigt. Schließlich werden rechtspolitische Anregungen zu einem wirksamen einstweiligen Rechtsschutz vorgelegt.
Inhaltsübersicht
Einleitung
A. Die Bedeutung des § 80 VwGO: Entstehungsgeschichte – Systematische Stellung – Europarechtliche Vorgaben
B. Verfassungsrechtliche Hintergründe des Suspensiveffekts: Gewaltenteilungsverständnis – Zum Verhältnis zwischen Bürger und Staat – Verhältnismäßigkeitsprinzip – Bindungswirkung und Konsequenzen des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG für alle Gewalten – Das gesetzliche Modell des Suspensiveffekts aus dem Blickwinkel des effektiven Rechtsschutzes – Das Verhältnis der materiellen Grundrechte zu Art.19 Abs.4 GG mit Blick auf § 80 VwGO – Die verfassungsrechtliche Einordnung des Suspensiveffekts
C. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Suspensiveffekts: Die Normstruktur des §80 VwGO – Der Suspensiveffekt als Regelfall – Der Ausschluss des Suspensiveffekts – Wiederherstellung des Suspensiveffekts
D. Im Rechtsvergleich: Die Aussetzung der Vollziehung in der Türkei: Vorbemerkung – Entwicklungsgeschichte – Überblick über Art. 27 des Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren (İYUK) – Verfassungsrechtliche Hintergründe der Aussetzung der Vollziehung – Die verwaltungsrechtliche Ausgestaltung der Aussetzung der Vollziehung
Schluss
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