Rücktritt im Vorbereitungsstadium
2004. 269 S.
Erhältlich als
79,90 €
ISBN 978-3-428-11364-4
sofort lieferbar
79,90 €
ISBN 978-3-428-51364-2
sofort lieferbar
Preis für Bibliotheken: 120,00 € [?]
99,90 €
ISBN 978-3-428-81364-3
sofort lieferbar
Preis für Bibliotheken: 146,00 € [?]

Beschreibung

Ist eine Ehefrau wegen Tötungsdelikts strafbar, die in Abwesenheit ihres Mannes mit Tötungsabsicht zunächst Gift in eine seiner Whiskyflaschen gefüllt hat, später jedoch, als sie in Reue den Flascheninhalt wieder beseitigen will, versehentlich eine andere, unvergiftete Whiskyflasche entleert, wenn ihr Ehemann nach seiner Rückkehr von dem vergifteten Whisky trinkt und stirbt? Ist die Mutter eines Kindes wegen Anstiftung zu einem Tötungsdelikt strafbar, wenn sie ihre Schwester bittet, ihr Kind zu töten, sie aber anschließend auffordert, die Tat nicht auszuführen, die Schwester jedoch nur zum Schein von der Tat Abstand nimmt und das Kind trotzdem tötet? Dies sind nur zwei Beispiele für einen Rücktritt im Vorbereitungsstadium, eine Nische im Bereich des klassischen Allgemeinen Teils des Strafrechts, der dogmatisch noch wenig durchleuchtet ist. Vergleichbare Rücktritts-Fälle gibt es bei allen Täterschafts- und Teilnahmeformen, eine einheitliche, zufriedenstellende Lösungslinie dazu findet sich aber weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung.

Die Autorin entwickelt anhand dogmatischer Grundprinzipien des Strafrechts einen einheitlichen Ansatz, mit dem sämtliche Fallkonstellationen sachgerecht gelöst werden können. Vor allem auf zwei Ebenen lassen sich die denkbaren Fallgestaltungen prüfen und lösen: Bereits auf der Ebene der objektiven Zurechnung können gewisse Sachverhalte von der Strafbarkeit ausgeschieden werden. Ausgangspunkt für den Lösungsansatz auf der Vorsatzebene ist die Beantwortung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Täter oder Teilnehmer Vorsatz in Bezug auf die Vollendung der Haupttat haben müssen; diese Frage wurde bislang unterschiedlich beantwortet. Die Verfasserin zeigt, dass der Vorsatz bei Tätern wie bei Teilnehmern einheitlich fortdauern muss, nämlich bis zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens durch den Haupttäter. Auf dieser Grundlage wird ein Kriterium entwickelt, nach dem es strafrechtsdogmatisch gerechtfertigt ist, dass der Täter bzw. Teilnehmer straffrei ausgehen kann, wenn sein Vorsatz durch ein signifikantes Rücktrittsverhalten spätestens im Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens wieder entfallen ist. Entscheidend ist, dass der jeweilige Täter oder Teilnehmer subjektiv eine optimale Rettungshandlung erbracht hat.

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht: 1. Abgrenzung Vorbereitung / Versuch - 2. Rücktritt im Vorbereitungsstadium und Begehung der Straftat unterbleibt - es kommt weder zum Versuch noch zur Vollendung: Alleintäter - Mittelbarer Täter - Mittäter - Anstifter und Gehilfen - 3. Rücktritt im Vorbereitungsstadium und Straftat wird vollendet: A. Alleintäter: Objektive Zurechnung - Keine Vollendung ohne Versuch - Vorsatz im Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens - Hat der im Vorbereitungsstadium Zurücktretende Vorsatz im Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens? - B. Mittelbarer Täter - C. Mittäter: Kausaler Tatbeitrag und Strafbarkeit wegen vollendeter Tat? - Notwendigkeit einer Plangemeinschaft bei der Tatausführung? - Objektive Zurechnung - Vorsatzproblematik und eigene Ansicht - D. Anstifter und Gehilfen - 4. Rücktritt im Vorbereitungsstadium und Straftat wird versucht: Alleintäter - Mittelbarer Täter - Mittäter - Anstifter und Gehilfen - 5. Schlussbemerkung - Literatur- und Sachverzeichnis

Bücher aus denselben Fachgebieten

Warenkorb

Ihr Warenkorb ist leer.