Rechtsqualität und Wirkung des »Staatsvertrages mit Muslimen« in Hamburg – das Staatskirchenrecht im Fluss
2022. 297 S.
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Beschreibung

Der Hamburger »Staatsvertrag mit Muslimen« vom 13.11.2012 kann – trotz inhaltlicher Parallelen zu Konkordaten und Kirchenverträgen – nicht zu den Staatskirchenverträgen im engeren Sinne gezählt werden, es handelt sich vielmehr um einen kooperationsrechtlichen Vertrag sui generis. Der tiefere Sinn der Vereinbarung besteht darin, dass die Religionsgemeinschaftseigenschaft der Verbände festgestellt worden ist.

Insbesondere die Kooperationsfähigkeit des DITIB-Landesverbandes bleibt angesichts seiner Anbindung an den türkischen Staat fraglich. Der Weg strukturell-rechtlicher Integration islamischer Verbände als Indikator des staatskirchenrechtlichen Wandels wird erst mit der Erlangung eines staatskirchenrechtlichen Körperschaftsstatus und mit dem Abschluss eines Staatskirchenvertrages im engeren Sinne beschritten sein. Durch seinen spezifischen Charakter leitet der Vereinbarungsabschluss die »Generation 3, 5« des Vertragsstaatskirchenrechts ein und markiert einen Meilenstein im aktuellen Wandel des Staatskirchenrechts.

Inhaltsübersicht

Einleitung und Untersuchungsansatz

1. Hintergründe und Rechtsprobleme eines »Staatsvertrages mit Muslimen« in Hamburg – noch eine »juristische Unmöglichkeit«?: Strukturell-rechtliche Einpassung »des Islams« und Kompatibilitätsprobleme — Entstehungsgeschichte und Binnenorganisation der kontrahierenden Verbände

2. Die Entstehung und der Inhalt des »Staatsvertrages«: Zur Entstehung — Der Inhalt der Vereinbarung — Zusammenfassung mit Blick auf die Funktionen der Vereinbarung

3. Die Rechtsqualität der Vereinbarung: »Staatsvertragsschluss« mit islamischen Verbänden: Einführung und methodologische Vorbemerkung — Historische Herausbildung und Rechtsqualität von Konkordaten und Kirchenverträgen — Die Rechtsqualität der Vereinbarung — Die Vereinbarung als kooperationsrechtlicher Vertrag sui generis

4. Das Staatskirchenrecht / Religionsverfassungsrecht im Fluss? Die Bedeutung der Rechtsstatusfeststellung »Religionsgemeinschaft«: Der Verfassungsbegriff der Religionsgemeinschaft — Die Klassifizierung der islamischen Verbände als Religionsgemeinschaft — Die Klassifizierung des DITIB-Landesverbandes, der Schura und des VIKZ als Religionsgemeinschaft — Die Anforderungen an die Kooperationsfähigkeit von Religionsgemeinschaften im Rahmen des Art. 7 Abs. 3 S. 2 GG — Zweck und Stellung der Religionsgemeinschaft im inneren System der Verfassung sowie Einordnung ihrer veränderten Rezeption

5. Aktuelle Entwicklungen, wesentliche Ergebnisse: Die Frage nach der Zukunftsfähigkeit des Staatskirchenrechts / Religionsverfassungsrechts: Aktuelle vertragsrechtliche Entwicklungen und Probleme — Wesentliche Ergebnisse der Arbeit — Die Zukunftsfähigkeit des Staatskirchenrechts / Religionsverfassungsrechts oder die Frage nach der strukturell-rechtlichen Integration islamischer Gemeinschaften

Anhang

Literatur- und Sachwortverzeichnis

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