Ein Beitrag zur rechtlichen Einordnung datengetriebener Austauschverhältnisse
Beschreibung
Im Zuge der Digitalisierung haben sich zahlreiche Geschäftsmodelle etabliert, in deren Mittelpunkt die Gestattung einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu kommerziellen Zwecken für den Erhalt einer Leistung steht. Bei der Analyse entsprechender Austauschverhältnisse taucht kaum eine Einzelfrage auf, die nicht umstritten ist. Wie sind Datenüberlassungen zivilrechtlich zu qualifizieren? Liegen diesen Leistungspflichten zugrunde und welchen Inhalt weisen diese auf? Wie sind diese Rechtsverhältnisse in das Vertragstypensystem des Bürgerlichen Rechts einzuordnen? Wie ist mit Leistungsstörungen umzugehen?
Auf der Grundlage einer vertragstypologischen Analyse werden diese Fragen im Rahmen der Untersuchung aufgegriffen und eine schlüssige Konzeption datengetriebener Austauschverhältnisse entwickelt. Auszugehen ist danach vom Vorliegen entgeltlicher Vertragsverhältnisse, die im Regelfall durch im Synallagma stehende Leistungspflichten von Anbieter und Datensubjekt geprägt sind.
Inhaltsübersicht
1. Einführung in die Thematik: Einleitung – Problemaufriss – Gang der Untersuchung und Methodik – Eingrenzung des Untersuchungsgegenstands – Begriffsbestimmung wesentlicher Merkmale
2. Rahmenbedingungen der Austauschverhältnisse: Wirtschaftliche Grundlagen – Technische Grundlagen – Rechtliche Grundlagen
3. Die Einordnung der Austauschverhältnisse: Vertragstypologie datengetriebener Austauschverhältnisse – Qualifizierung der Austauschverhältnisse – Erkenntnisse zur vertragstypologischen Einordnung
4. Konsequenzen der rechtlichen Qualifizierung: Allgemeine Aspekte der Leistungspflichten – Inhalt der datenbasierten Leistungspflichten – Leistungsstörungsrecht – Schranken der Vertragsfreiheit – Der Datenwert als ungerechtfertigte Bereicherung
5. Schlussbetrachtungen: Zusammenfassung der Ergebnisse der Arbeit – Befund der rechtlichen Qualifizierung – Kodifikationsbedarf und Ausblick de lege ferenda
Literatur- und Sachverzeichnis
Pressestimmen
»Das Werk sollte in keiner rechtsvergleichenden Bibliothek sowohl des Datenschutz- als auch des Zivilrechtlers fehlen.« Prof. Dr. Clemens Thiele, in: Zeitschrift für Informationsrecht, 1/2023
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