Passive Sterbehilfe bei entscheidungsunfähigen Patienten und das Betreuungsrecht
2001. 421 S.
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ISBN 978-3-428-10561-8
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ISBN 978-3-428-50561-6
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Beschreibung

Der Autor untersucht ein wegen der raschen Fortschritte moderner medizinischer und pharmakologischer Möglichkeiten hochaktuelles und in der Öffentlichkeit wie der juristischen Fachwelt intensiv diskutiertes Problem: Unter welchen Voraussetzungen kann oder muss auf lebensnotwendige Maßnahmen bei entscheidungsunfähigen Patienten, die an einer irreversiblen und todbringenden Erkrankung leiden, verzichtet werden (passive Sterbehilfe), und wer trifft diese Entscheidung?

Der Verfasser stellt zunächst die Fallgruppen der Sterbehilfe und die rechtsdogmatischen Grundlagen dar. Besondere Bedeutung kommt dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu, das diesem das Recht gibt, über den Einsatz vital indizierter Maßnahmen ohne Einfluß anderer nach eigenen Wünschen und Wertvorstellungen zu entscheiden, und das auch durch krankheitsbedingten Verlust der Entscheidungsfähigkeit nicht ausgeschlossen wird. Sodann wird erläutert, welche Möglichkeiten bestehen, den Willen des Patienten trotz seiner Entscheidungsunfähigkeit durchzusetzen. Seit Inkrafttreten und Novellierung des Betreuungsrechts (1992/99) werden diesbezüglich vor allem Patientenverfügungen, Versorgevollmachten und Betreuungsverfügungen bzw. die Bestellung eines Betreuers diskutiert. Johannes Heyers entwickelt detaillierte Voraussetzungen, unter denen Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten wirksam und verbindlich sind.

Anschließend wird erörtert, wer über den Einsatz lebenswichtiger Behandlungsmaßnahmen zu entscheiden hat, wenn der Patient für diesen Fall keine Vorsorge getroffen hat. Ob die Bestellung eines Betreuers möglich, erforderlich und sinnvoll ist, wird unter Einbeziehung denkbarer Alternativen (Willensbefolgung durch Arzt oder Ethik-Kommission) eingehend geprüft. Die Rechtspraxis erhält Hinweise, wie in Fällen von Zeitknappheit zu verfahren und wie der Aufgabenkreis eines Betreuers zu gestalten ist. Der Verf. zeigt, daß die Entscheidungsbefugnis eines Betreuers sachgerecht ist, entwickelt Entscheidungsmaßstäbe und legt umfassend dar, warum und wann diese Entscheidung in direkter bzw. analoger Anwendung des § 1904 Abs. 1 BGB vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden muß.

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht: 1. Teil: Dogmatische Grundlagen: Problemstellung - Fallgruppen der Sterbehilfe - Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und das Erfordernis der Einwilligung in ärztliche Maßnahmen nach Aufklärung - Die Behandlungsanweisung an den Arzt, passive Sterbehilfe zu leisten - Die Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts - 2. Teil: Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts: Entscheidungsfähige Patienten - Entscheidungsunfähige Patienten: Mutmaßliche Einwilligung, Betreuung, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung - 3. Teil: Rechtslage bei bereits eingerichteter Betreuung: Möglichkeiten der Betreuung in medizinischen Angelegenheiten - Vertretungsmacht des Betreuers: Verfassungsrechtliche Aspekte, Höchstpersönlichkeit der Entscheidung, Aufgabenkreis des Betreuers - Maßstäbe für das Handeln des Betreuers - Erfordernis einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung - 4. Teil: Rechtslage bei noch nicht eingerichteter Betreuung: Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers: Willensbefolgung durch Arzt und Hausarzt, Beratung durch Ethik-Kommissionen, Vorteile der Entscheidung eines Betreuers, Gefahren der Betreuung - Zeitliche Möglichkeit der Bestellung eines Betreuers - Gesamtergebnis - Literaturverzeichnis - Sachwortregister

Pressestimmen

»Sterbebegleitung in ihrer extensivsten Form, nämlich das Sitzen am Sterbebett, bis das Leben des Patienten erloschen ist, wird in aller Regel subalternen Pflegekräften oder der Stationsschwester sowie den nächsten Angehörigen überlassen. Dass praktizierende Ärzte ihre Schwierigkeiten mit der Begriffsdefinition von aktiver und passiver Sterbehilfe haben, steht außer Zweifel. [...] Selbst wenn man mit der juristischen Schlussfolgerung des Verfassers – der direkten oder analogen Anwendung vom § 1904 Abs. 1 BGB – nicht übereinstimmt, ist anzuerkennen, dass dem Autor ein großartiger wissenschaftlicher Wurf gelungen ist. Seine Veröffentlichung und deren Ergebnisse sollten vor allem von den Entscheidungsträgern in den Krankenanstalten aufmerksam zur Kenntnis genommen werden, damit diese ›rechtlich richtig‹ reagieren können, wenn sie gefordert sind.« G. H. S., in: Gynäkologische Praxis, 4/2002

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