Grundlagenuntersuchungen zu Straftaten gegen Angehörige einzelner Berufsgruppen unter Berücksichtigung der §§ 114 und 188 StGB
Beschreibung
Reformen der Kriminalgesetzgebung zum Schutz Berufsangehöriger werfen die Frage nach ihrer strafrechtstheoretischen Einordnung auf. Das wissenschaftliche Erklärungsangebot eines verstärkten Opferschutzes ruft regelmäßig Kritik hervor. Die Arbeit nähert sich dieser Kritik durch eine deskriptive Bestimmung des normativen Konfliktfalls, den die einschlägigen Strafgesetze regeln. Nach einer allgemeinen Weichenstellung prüft die Arbeit dazu die zum Zweck »Opferschutz« aufgebotenen wissenschaftlichen Begründungsmuster und führt die ihrerseits ganz disparaten Ansätze einer Kritik zu. Anschließend werden die Einwände am Beispiel der §§ 114 und 188 StGB konkret ausbuchstabiert. Die Prüfung ergibt, dass sich den Tatbeständen mit einer gezielten Beschränkung möglicher personaler Tatobjekte ein Eigenzweck »Opferschutz« nicht entnehmen lässt. Eine Fokussierung auf den empirischen Individualrechtsgüterschutz verfehlt die rechtliche Leitkategorie der Person. Diese Argumente schlagen auf die Ansätze einer opferorientierten Strafrechtstheorie durch.
Inhaltsübersicht
Einleitung
1. Vorüberlegungen zum Straftatbegriff
Was ist ein materieller Straftatbegriff und was leistet er? – »Demokratizität« als Fundamentaleinwand – Ist der Straftatbegriff rein formell? – Rechtsgüterschutz als Ausgangspunkt? – Grundlegung: Rechtsverhältnis und Rechtverletzung – Das Unrecht der Rechtsverletzung
2. Institutionenschutz durch Opferschutz? – Zur Unrechtsdifferenzierung nach der beruflichen Position des Verletzten
Hinführung und Problemeingrenzung – Das Opfer der Straftat – Vorüberlegung: Begründungswege der Opfereinbeziehung – Opferorientierte Sanktionsnormen: Unrechtsbestimmung und Funktionenanalyse – Der reformierte § 114 StGB – Der Zweck des § 188 StGB
Schluss: Zusammenfassung der Ergebnisse und Einordnung
Opferschutz als Strafrechtszweck – eine schlechte Abstraktion – Berufsangehörige als Opfer? – Ausblick: Ein Allgemeiner Teil des Besonderen Teils?
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