Eine normtheoretische Untersuchung ihrer Begründung, der sich daraus ergebenden Folgen für die Beteiligung sowie ihrer Unterscheidung von den sogenannten unechten Sonderdelikten
Beschreibung
Handlungen haben unterschiedliche Bedeutungen, je nach Kontext und Handelndem. Mit den Delikten ist es nicht anders. Die Rechtsordnung stellt unterschiedliche Anforderung an die Rechtssubjekte, je nach ihrer Position. Diese Arbeit untersucht die Erwartungen, die an Sonderstellungen gebunden sind, und ihre Grenzen. Es wird die These vertreten, dass Sonderdelikte als Verstöße gegen Sondernormen zu verstehen sind. Aus dieser normativen Beschränkung folgt der Schluss, dass Täter von einem Sonderdelikt nur derjenige sein kann, der sich in einer Sonderstellung befindet. Die Frage über die genauen Zurechnungskriterien der Täterschaft und Teilnahme bei den Sonderdelikten wird gründlich erforscht.
Bezüglich der sog. unechten Sonderdelikte werden ihre Struktur und Unterschiede zu Sonderdelikten erörtert. Die Untersuchung führt zu dem Ergebnis, dass diese Delikte »bloße« Qualifikationen von Gemeindelikten sind. Auf dieser Grundlage wird ein Interpretationsschlüssel des § 28 StGB vorgeschlagen.
Inhaltsübersicht
1. Normen als Gründe für Handlungen
Verhalten, Handlung und Straftat – Verhaltensnormen und Sanktionsnormen: Normen als Handlungsgründe — Askriptive Regeln: Zurechnung, Pflichtverletzung und Schuld
2. Sonderdelikte und Sondernormen
Sonderdelikte als Übertretung von Sondernormen – Paradigmenwechsel: Die Ersetzung des Begriffs der Sonderdelikte für die Einordnung der besonderen persönlichen Merkmale – Pflichtdeliktslehren: Die Verletzung einer Sonderpflicht als täterschaftsbegründendes Kriterium – Die relative Modifizierung des Unrechts wegen der Ausübung einer Sonderrolle – Schlussbemerkungen über die Begründung der Sonderdelikte und den Anwendungsbereich des § 28 StGB
3. Die Zurechnung der Sonderdelikte
Täterschaft und Sonderdelikte – Teilnahme und Sonderdelikte – Die Auslegung des § 28 Abs. 1 StGB: Begründung, Lockerung oder Strafzumessung
4. Die sogenannten unechten Sonderdelikte
Die theoretische Einordnung der unechten Sonderdelikte: Sonderdelikte oder Qualifikationen von Gemeindelikten? – Die Folgen der Einordnung der unechten Sonderdelikte als Qualifikationen im Allgemeinen – Die Folgen der Einordnung der unechten Sonderdelikte als Qualifikationen im Besonderen: Die Auslegung des § 28 Abs. 2 StGB – Das delictum sui generis und dessen Auswirkungen auf die Unterscheidung zwischen unechten und echten Sonderdelikten
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