Nationale Rundfunkfinanzierung und europäische Beihilfenaufsicht im Lichte des Amsterdamer Rundfunkprotokolls

Eine Untersuchung zur wettbewerbsrechtlichen Bedeutung des »Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten« für die mediale Daseinsvorsorge

2004. 483 S.
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ISBN 978-3-428-11448-1
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ISBN 978-3-428-51448-9
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ISBN 978-3-428-81448-0
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Beschreibung

Michael Stulz-Herrnstadt behandelt eine ebenso aktuelle wie brisante Frage des EU-Wettbewerbsrechts: Stellt die nationale Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine europarechtswidrige Beihilfe dar? Bei der europäischen Komission sind Beihilfebeschwerden des Privatrundfunks aus fast allen europäischen Mitgliedstaaten anhängig, seit 2003 erneut auch aus Deutschland.

Ausgangspunkt und Gegenstand der Untersuchung ist das 1999 als Bestandteil des EG-Vertrags in Kraft getretene "Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten". Es war eine politische Reaktion auf die Ende der 90er Jahre - auch auf Gemeinschaftsebene - weitgehend ungeklärte Situation der rundfunkrechtlichen Beihilfenaufsicht. Mit der Arbeit werden detailliert und erstmals umfassend die Bedeutung und Tragweite der in diesem Protokoll normierten rundfunkrechtlichen Beihilfenmaßstäbe analysiert.

Die Würdigung erfolgt auf der Basis der vorangegangenen kontroversen Auseinandersetzung um die Beihilfeeigenschaft der Rundfunkfinanzierung sowie die Anwendungsmöglichkeit wettbewerbsrechtlicher Ausnahmetatbestände und bezieht die aktuelle europäische Organpraxis ein. In diesem Kontext werden als Objekte der Beihilfenaufsicht die Gebührenfinanzierung sowie die im Falle drohender Insolvenz der Rundfunkanstalten eingreifende Gewährträgerhaftung untersucht.

Der Verfasser weist nach, daß das Rundfunkprotokoll für die rundfunkrechtliche Beihilfenproblematik die entscheidenden rechtlichen Parameter bereithält. Erst das Rundfunkprotokoll definiert das Verhältnis zwischen europäischer Aufsichts- und mitgliedstaatlicher Ausgestaltungskompetenz im Bereich der medialen Daseinsvorsorge. In dieser Funktion hat es auch grundlegende Auswirkungen auf die neue Transparenzrichtlinie. Ihr ist der abschließende Teil der Arbeit gewidmet.

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht: Einleitung und Zielsetzung - 1. Der Beihilfecharakter öffentlicher Rundfunkfinanzierung als Anwendungsvoraussetzung des Amsterdamer Rundfunkprotokolls: Die beihilferelevanten Elemente staatlicher Funktionsverantwortung - Erste beihilferelevante Maßnahme: Gebührenfinanzierung - Zweite beihilferelevante Maßnahme: Gewährträgerhaftung - 2. Begrenzte Beihilferechtfertigung vor dem Amsterdamer Rundfunkprotokoll: Einleitung - Das Verhältnis von Art. 86 Abs. 2 EG zu Art. 87 Abs. 3 lit. d) EG - Art. 86 Abs. 2 EG als "sedes materiae" - Die Kulturausnahme des Art. 87 Abs. 3 lit. d) EG - Ergebnis - 3. Rechtslage im Lichte des Amsterdamer Rundfunkprotokolls: Entstehungsgeschichte des Rundfunkprotokolls - Würdigung der Rezeption - Rechtliche Konzeption des Rundfunkprotokolls - Auslegende Wirkung des Rundfunkprotokolls im Kontext des Art. 86 Abs. 2 EG - Die Kontrollkompetenz der Kommission am Beispiel der deutschen Rundfunkfinanzierung - 4. Schlußbetrachtung - Literaturverzeichnis, Sachwortverzeichnis

Pressestimmen

»Die gründliche und facettenreiche Arbeit von Michael Stulz-Herrnstadt schließt hier eine Lücke, indem sie die umfassende Literatur zu den Art. 87 bis 89 sowie Art. 86 Abs 2 EG um eine tiefgreifende Untersuchung des Protokolls Nr. 32 zum Vertrag von Amsterdam von 1997 ergänzt.«
Gregor Wichert, in: Archiv des öffentlichen Rechts, Bd. 130, 4/2005

»Die von Vilkmar Götz betreute Göttinger Doktorschrift besticht durch Stoffbeherrschung und Materialreichtum. Sie beruht auf sorgfältigen Recherchen. Der literarische Fundus ist imposant. Der gelegentlich saloppe Stil und die überaus sperrigen Satzkonstruktionen können den juristischen Erkenntnisgewinn nur unwesentlich mindern. Die respektable Schriftenreihe des renommierten Berliner Verlagshauses zu Kommunikationsfragen darf sich um ein weiteres ansehnliches Werk bereichert sehen.«
Univ.-Prof. Herbert Bethge, in: Deutsches Verwaltungsblatt, 2/2006

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