Kriterien und Grenzen der Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs nach dem Grundgesetz
2007. 443 S.
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ISBN 978-3-428-12468-8
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ISBN 978-3-428-52468-6
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ISBN 978-3-428-82468-7
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Beschreibung

Für den Bundesstaat ist die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern eine grundlegende Weichenstellung. In der Staatspraxis lassen sich von jeher starke zentripetale Tendenzen nachweisen. Eine Bevorzugung der Zentralgewalt zeigt sich bereits unter der Verfassung des Kaiserreichs. Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat den Weg zum unitarischen Bundesstaat geebnet. In der vorliegenden Arbeit untersucht Ulrich Jan Schröder, inwieweit es gerechtfertigt ist, die Gesetzgebungskompetenzen des Grundgesetzes mit Hilfe der Auslegung kraft Sachzusammenhangs oder kraft Annexes auszudehnen. Dabei werden Kriterien untersucht, die zur Disziplinierung der Auslegung beitragen sollen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird zudem im Blick auf die Kompetenzausübungsschranken des Gebots der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung sowie des Gebots der Bundestreue einer kritischen Würdigung unterzogen.

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht: A. Einleitung: Gesetzgebung im Sinne der verfassungsrechtlichen Kompetenznormen - Der Begriff der Kompetenz - Funktion einer Kompetenz kraft Sachzusammenhangs - Der Sachzusammenhang als Mittel der Auslegung - Anwendungsfelder des Sachzusammenhangs - Grenzen der Kompetenz kraft Sachzusammenhangs - Kriterien für eine Auslegung vermittels des Sachzusammenhangs - Die Kompetenz kraft Sachzusammenhangs als bundesstaatliches Phänomen - B. Die Vorgeschichte der Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs seit 1871: Die Verfassung des Deutschen Reichs von 1871 - Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 - Nationalsozialismus - Die Entstehung des Grundgesetzes - C. Die Auslegung von Kompetenz und Gesetz: Die Auslegung der Gesetzgebungskompetenzen - Kompetentielle Qualifikation - D. Die Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs: Einordnung - Typen des Sachzusammenhangs - Spezialitätsverhältnisse - Strukturelle Kriterien einer Kompetenz kraft Sachzusammenhangs - Inhaltliche Kriterien einer Kompetenz kraft Sachzusammenhangs - Die Gesetzgebungskompetenz kraft Annexes - E. Die Abstimmung zwischen verschiedenen Rechtsgebieten: Aufeinander aufbauende Rechtsgebiete und -vorschriften - Ineinandergreifende Prüfungsprogramme - F. Rechtsfolgen der Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs: Prärogativen bei der Kompetenzermittlung - Maßgeblicher Zeitpunkt - Symmetrie von Bundes- und Landesgesetzgebungskompetenz - Analogie kraft Sachzusammenhangs - "Konkurrierende" Kompetenz kraft Sachzusammenhangs - Bedürfnis einer Zustimmung des Bundesrats - Zitiergebot - Kooperationspflichten im Gesetzgebungsverfahren - G. Die Kompetenzausübungsschranken: Die Bundestreue in der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen - Das Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung - Verhältnis der Kompetenzausübungsschranken zur Kompetenzermittlung - H. Zusammenfassung in Thesen - Literaturverzeichnis, Sachwortregister

Pressestimmen

»Der Band ist eine Fundgrube für alle Rechtsanwender in Forschung und Lehre, aber auch für den Gesetzgebungspraktiker in Parlament und Verwaltung, der mit der Frage konfrontiert wird, ob der Bund oder die Länder für eine bestimmte Materie eine Gesetzgebungskompetenz haben, die sich unter dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs mit einer anderen, ausdrücklich kompetenziell zugewiesenen Materie ergeben könnte.« Andreas Horsch, in: Justiz-Ministerialblatt für Thüringen, 5/2008

»Es handelt sich um eine scharfsinnige und präzise Aufarbeitung einer Auslegungsmethode. Es liegt viel Material des Bundesverfassungsgerichts vor, beginnend mit dem Baurechtsgutachten (BVerfGE 3, 407 – aus 1954). Die dortige Rechtsprechung wird sehr kritisch gesehen; mehr Ablehnung und Korrektur als Zustimmung. [...] Wiederum zeigt es sich – wie bei manchen, jüngst erschienenen Dissertationen –, dass eine Aufarbeitung eines bekannten Themas nach Jahr und Tag – hier 40 Jahre – zu fruchtbaren Ergebnissen führt. [...] Die Methodenlehre und die Gesetzgebungslehre werden von dieser Arbeit Notiz nehmen.« Univ.-Prof. Dr. Ulrich Karpen, in: Die Öffentliche Verwaltung, 18/2008

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