Zur Kollektivierung der Beschäftigteninteressen soloselbstständiger Crowdworker
Beschreibung
Crowdwork im engeren Sinne meint die Erledigung rein digitaler, ortsungebundener Arbeitsaufgaben. Crowdworker erbringen ihre Arbeit in der Regel als Soloselbstständige auf werkvertraglicher Basis und damit außerhalb des klassischen Arbeitsrechts. Vor diesem Hintergrund wurden Möglichkeiten der Interessenkollektivierung als Mechanismus zur Herbeiführung angemessener Arbeitsbedingungen untersucht. Crowdworker partizipieren an der entwicklungsoffen formulierten Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG, weil sie, Arbeitnehmern vergleichbar, schutzbedürftig und in der Wahrnehmung ihrer Vertragsfreiheit stark eingeschränkt sind. Daraus folgt zwar kein Recht zum Abschluss normativ wirkender Tarifverträge, Crowdworker können die Koalitionsfreiheit gleichwohl durch den Abschluss schuldrechtlicher Kollektivvereinbarungen mit ihren Auftraggebern wahrnehmen. Diese sind durch atypische Arbeitskampfmaßnahmen erstreitbar und stehen im Einklang mit dem Kartellrecht sowie den europäischen Grundfreiheiten.
Inhaltsübersicht
1. Grundlagen
Einführung – Formen und Verbreitung von Crowdwork
2. Crowdwork als rechtliches Phänomen
Rechtliche Einordnung von Crowdworkern – Rechtsrahmen für soloselbstständige Crowdworker de lege lata – Internationales Crowdwork – Ergebnisse des Zweiten Teils
3. Interessenkollektivierung soloselbstständiger Crowdworker
Verfassungsrechtlicher Rahmen – Kollektivmaßnahmen abseits klassischer Tarifverträge – Kartellrechtliche Grenzen kollektiver Maßnahmen – Grenzziehung durch europäische Grundfreiheiten
4. Schluss
Zusammenfassung der Ergebnisse – Schlussbetrachtung
Literatur- und Sachwortverzeichnis
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