Investorenvereinbarungen zur Sicherung von Arbeitnehmerinteressen

Ein Beitrag zur Lehre vom Koalitionsvertrag

2018. 377 S.
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ISBN 978-3-428-15368-8
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ISBN 978-3-428-55368-6
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ISBN 978-3-428-85368-7
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Beschreibung

Die Konsequenzen eines Betriebsübergangs für die Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber in § 613a BGB ausschließlich für den sog. Asset Deal geregelt. Dass dieser Schutzmechanismus beim Share Deal nicht gilt, kompensieren Gewerkschaften durch neue Vereinbarungen mit Investoren. Die Untersuchung beurteilt die Zulässigkeit und die Grenzen solcher Investorenvereinbarungen einer Gewerkschaft mit einem hinter dem Rechtsträger stehenden Kapitaleigner anhand der bekannt gewordenen Vereinbarungen zwischen ACS und der Industriegewerkschaft BAU sowie Schaeffler und der Industriegewerkschaft Metall. Insbesondere befasst sich die Arbeit mit der Handlungsgrundlage, der Einordnung ins Kollektivvertragssystem, den zulässigen Regelungsgegenständen und der Zulässigkeit eines Kampfmitteleinsatzes für den Abschluss einer Investorenvereinbarung. Dabei wird ein eingeschränkter vertraglicher Zugriff auf unternehmerische und organisatorische Entscheidungen der Kapitaleigner deutlich.

Inhaltsübersicht

1. Teil: Einführung und Grundlagen

Einführung – Motive für den Abschluss einer Investorenvereinbarung – Regelungsgegenstände einer Investorenvereinbarung

2. Teil: Investorenvereinbarung zwischen Investor und Gewerkschaft

Exklusive gewerkschaftliche oder konkurrierende betriebliche Abschlusszuständigkeit – Kollektivvertragliches Instrumentarium: Tarif-, Koalitions- und Schuldvertrag – Einordnung von Investorenvereinbarungen ins Kollektivvertragssystem – Zulässige Regelungsgegenstände einer Investorenvereinbarung – Kampfmitteleinsatz für den Abschluss einer Investorenvereinbarung

3. Teil: Investorenvereinbarung zwischen Investor und Zielgesellschaft

Rechtliche Grenzen einer Sicherung von Standorten und Arbeitsbedingungen – Gestaltungsmittel zur Absicherung von Arbeitnehmerschutzklauseln

4. Teil: Schluss

Zusammenfassung und Schlussbetrachtung

Anhang

Appendix I: Vereinbarung zwischen ACS und der IG BAU – Appendix II: Vereinbarung zwischen Schaeffler und der IG Metall – Appendix III: Business Combination Agreement zwischen Demag Cranes und Terex

Literaturverzeichnis und Sachwortregister

Pressestimmen

»Bock ist es nicht nur gelungen, praxisrelevant zahlreiche Einzelaspekte von Investorenvereinbarungen zur Sicherung von Arbeitnehmerinteressen aufzuzeigen, sondern er hat darüber hinaus auf der Folie der Betrachtung von Investorenvereinbarungen einen grundlegenden Beitrag zur dogmatischen Einordnung von Koalitionsverträgen (in Abgrenzung zu gewöhnlichen Tarifverträgen) geleistet.« Prof. Dr. Michael Kort, in: Recht der Arbeit, 1/2019

»Zusammenfassend sei festgestellt, dass die breite monographische Untersuchung eines viel zu wenig beachteten Randphänomens im kollektiven Arbeitsrecht einen ausgezeichneten Einblick in Instrumente einer Sicherung der AN-Interessen in einer marktradikal globalisierten Entfesselung des Geldkapitals bietet. Der Verfasser hat sich vor allem gründlich und auf hohem theoretischen Niveau mit den grundrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Vorfragen auseinandergesetzt. Das Buch bietet viel Stoff zum Nachdenken, auch für die österreichische Arbeitsrechtspolitik und kollektive Rechtsgestaltung.« Univ.-Prof. Dr. Klaus Firlei, in: Das Recht der Arbeit, 3/2019

»Es ist das bes. Verdienst der vorl. Arbeit, dass sie den in anderen Zusammenhängen auch von der Rspr. anerkannten ›sonstigen Kollektivvertrag‹ (kürzer: »Koalitionsver­trag«) am Beispiel des Investorenvertrags mit präzisen Konturen versehen hat.[...] Die Arbeit schließt eine Lücke im kollektiven Arbeitsrecht, aber auch im Bewusstsein von BR und Gewerkschaften. Wird ein UN durch US-Amerikaner oder Chinesen aufgekauft, so wurde bislang praktisch nie an einen solchen Ausweg gedacht. Eine ›Heuschrecke‹ mit Streiks zur Vernunft zu bringen - das ist eine neue und Mut machende Perspektive. Dem Buch ist eine weite Verbreitung zu wünschen.« Prof. Dr. Wolfgang Däubler, in: Arbeit und Recht, 12/2018

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