Informationsfreiheitsgesetz (IFG-ProfE)

Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

2002. 342 S.
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Beschreibung

Die individuelle Informationsfreiheit gegenüber öffentlichen Stellen ist in vielen Staaten Europas, in den USA und im weiteren angloamerikanischen Rechtskreis sowie mittlerweile auch im Europäischen Gemeinschaftsrecht eine Selbstverständlichkeit. Der allgemeine Grundsatz der Informationszugangsfreiheit erfährt seine konkrete Ausprägung im Anspruch auf Informationszugang, der von keinen materiellrechtlichen Voraussetzungen wie z. B. einem "berechtigten Interesse" abhängig ist. Gilt danach die Informationszugangsfreiheit als Grundsatz, wird dem Schutz öffentlicher Interessen (insbesondere dem behördlichen Entscheidungsprozess) und dem Schutz privater Belange (personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, geistiges Eigentum) durch Ausnahmebestimmungen Rechnung getragen.

In Deutschland dominiert nach wie vor das Prinzip der Geheimhaltung von Verwaltungsinformationen. Als Grundsatz gilt die begrenzte Aktenöffentlichkeit. Lediglich im Umweltinformationsrecht hat die deutsche Rechtsordnung Anschluss an die internationale Entwicklung zur Informationszugangsfreiheit gefunden. In anderen Rechtsgebieten sind allenfalls punktuelle Durchbrechungen der Informationsgeheimhaltung zu registrieren.

In der jüngeren Vergangenheit mehren sich jedoch die Anzeichen für ein Umdenken. Offenbar wird erkannt, dass die Informationsgesellschaft bei Beibehaltung des Prinzips der Geheimhaltung von Informationen öffentlicher Stellen nicht überzeugend zu entwickeln ist. Auf Landesebene sind in den letzten Jahren vereinzelt Informationsfreiheitsgesetze geschaffen worden. Der im Bundesinnenministerium bereits im Jahr 2000 erarbeitete Entwurf eines allgemeinen Informationsfreiheitsgesetzes ist noch nicht Gesetz geworden.

Mit dem Professorenentwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) soll seitens der Rechtswissenschaft ein Beitrag zur Behebung des Entwicklungsrückstands der deutschen Rechtsordnung beim Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen geleistet werden. Der in Form eines ausformulierten Gesetzesvorschlags (mit ausführlicher Begründung und umfangreichen, zum Teil nur schwer zugänglichen Materialien) unternommene Innovationsversuch ist von der Überzeugung getragen, dass der Grundsatz der Informationszugangsfreiheit und nicht das Modell der Geheimhaltung von Informationen öffentlicher Stellen den Standard eines modernen demokratischen Staates adäquat markiert.

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht: Gesetzestext: Informationsfreiheitsgesetz - IFG: Erster Abschnitt: Informationszugangsfreiheit: § 1 Grundsatz der Informationszugangsfreiheit - § 2 Anspruch auf Informationszugang - § 3 Anwendungsbereich - § 4 Begriffsbestimmungen - Zweiter Abschnitt: Einschränkungen des Informationszugangs: § 5 Schutz öffentlicher Interessen und der Rechtsdurchsetzung - § 6 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses - § 7 Schutz personenbezogener Daten - § 8 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie Urheberrechte - § 9 Beschränktes Informationszugangsrecht - Dritter Abschnitt: Verfahren: § 10 Antragstellung - § 11 Bescheidung des Antrags - § 12 Durchführung des Informationszugangs - § 13 Vertreter bei gleichförmigen Anträgen - § 14 Kosten - Vierter Abschnitt: Organisationsvorschriften: § 15 Informationsverzeichnisse - § 16 Beauftragter für Informationszugangsfreiheit - Begründung: Einleitung: Zugang zu den staatlichen Informationen im demokratischen Rechtsstaat - Begründung zu § 1, § 2, § 3, § 4 - Vorbemerkung zu §§ 5 bis 9 - Begründung zu § 5, § 6, § 7, § 8, § 9 - Vorbemerkung zu §§ 10 bis 14 - Begründung zu § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16 - Anhang: Anhang I: Nationale Informationsfreiheitsgesetze: Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) des Bundes - Begründung des Entwurfs eines Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) des Bundes - Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz IFG) - Erste Hinweise zur Anwendung des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin der Berliner Senatsverwaltung für Inneres - Brandenburger Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) - Begründung zum Brandenburger Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) - Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein (Informationsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein - IFG SH) - Anhang II: Umweltinformationsrecht: Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt - Umweltinformationsgesetz (UIG) - Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen - Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus) - Auszug - Anhang III: Supranationales Informationszugangsrecht: Art. 255 EGV (ex-Art. 191a) - Artikel 42 Grundrechte-Charta - Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission - Literatur- und Sachwortverzeichnis

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