Eine Untersuchung zu Voraussetzungen und Grenzen in Anbetracht der Praxis internationaler Streitbeilegungsinstitutionen
Beschreibung
Unter dem inflationär verwendeten Begriff dynamische Auslegung wird im Forschungsstand nicht selten eine Art universale Lösung des im Völkerrecht besonders virulenten Konflikts des Auseinanderfallens von Norm und Zeit gesehen: die Anpassung der Vertragsnorm an den Wandel der Verhältnisse. Doch stellt die Anpassung eines Vertrages nicht eigentlich etwas den Herren der Verträge Vorbehaltenes dar? Wieweit darf der Rechtsanwender die eingetretenen Veränderungen der realen Welt mit in den Normgehalt aufnehmen? Gegenstand der Untersuchung ist die zu den dynamischen Methoden gehörende evolutive Auslegung; zentrale Frage ist, wie diese Methode Anwendung finden kann, ohne die Grenze von Rechtsanwendung hin zu Rechtsetzung zu überschreiten. Hierzu gilt es zunächst, evolutive Auslegung anhand der Praxis internationaler Streitbeilegungsinstitutionen als Methode fassbar zu machen, um sodann im einschlägigen Forschungsstand herrschende begriffliche Unschärfen zu beseitigen und die Methode einer Definition zuzuführen. Die Untersuchung ergibt, dass in Ansehung der für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge maßgeblichen Auslegungslehre der WVK evolutive Auslegung nur unter der Voraussetzung eines auf die Einbeziehung nachfolgender Entwicklungen gerichteten Parteikonsenses und nur mit der Begrenzung auf die unter Art. 31 III c WVK fallenden Entwicklungen anzuwenden ist.
Inhaltsübersicht
1. Kapitel: Einleitung
Das Spannungsverhältnis von Norm und Zeit im Völkerrecht – Der Untersuchungsgegenstand – Erkenntnisleitendes Interesse und Gang der Untersuchung
2. Kapitel: Die Methode der evolutiven Auslegung
Evolutive Auslegung als die nach Vertragsschluss entstehende Entwicklungen einbeziehende Methode – Evolutive Auslegung auf der Basis einer dynamischen Konzeption von Auslegung – Evolutive Auslegung unter dem Sammelbegriff dynamische Auslegung – Ergebnis
3. Kapitel: Die Reichweite evolutiver Auslegung anhand der Auslegungslehre der Wiener Konvention über das Recht der Verträge (WVK)
Der Stellenwert der Art. 31 ff. WVK als völkerrechtliche Auslegungslehre – Die Auslegungslehre der WVK – Schlussfolgerungen für Voraussetzungen und Grenzen evolutiver Auslegung – Ergebnis
4. Kapitel: Voraussetzung und Grenzen evolutiver Auslegung in der praktischen Anwendung
Kritik bezüglich der Ermittlung des auf evolutive Auslegung gerichteten Parteikonsenses – Kritische Prüfung der Praxis des EGMR unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Auslegungsbereiches EMRK – Der Shrimp-Fall des WTO Appellate Body als Beispiel für die Anwendung evolutiver Auslegung nach Art. 31 III c WVK i.V.m. den Grundsätzen des Intertemporalen Rechts – Ergebnis
Zusammenfassung und Ergebnisse
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