EMRK und Gewaltenteilung

Menschenrechtliche Vorgaben an das Organisationsrecht der Konventionsstaaten

2023. 833 S.
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ISBN 978-3-428-18825-3
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ISBN 978-3-428-58825-1
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Beschreibung

Die Autorin leitet aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Wahlrecht, zum Recht auf Zugang zum Gericht, zum allgemeinen Gesetzesvorbehalt sowie zu den Freiheitsrechten der Organwalter objektive Vorgaben an die Gewaltenteilung und die innerstaatliche Zuständigkeitsordnung der Konventionsstaaten ab. Diese Anforderungen müssen die Konventionsstaaten als notwendige Voraussetzung eines effektiven subjektiven Menschenrechtsschutzes umsetzen und einhalten. Die EMRK enthält implizite Vorgaben an die institutionellen Eigenschaften und Kompetenzen der Parlamente und Gerichte, deren hoheitliche Tätigkeiten und ihr Verhältnis zu anderen staatlichen Organen. Zudem gestaltet die EGMR-Rechtsprechung zu den privaten Freiheitsrechten von Richtern und Abgeordneten zunehmend die institutionellen Statusrechte der Organwalter aus.

Inhaltsübersicht

Einleitung: Die EMRK – Mehr als eine Teilverfassung?

1. Der Untersuchungsgegenstand – Gewaltenteilung als Konzept

Vorbemerkung: Gewaltenteilung im terminologischen Dschungel – Verfassungstheoretische Konzepte und verfassungsdogmatische Erscheinungsbilder – Hoheitsgewalt als Objekt der Gewaltenteilung – Aufgaben von Gewaltenteilung – Einordnung in den Gesamtkontext der staatlichen Ordnung: Gewaltenteilung als Mittel zur Freiheitsverwirklichung – Überblick über verschiedene Elemente der Gewaltenteilung – Fazit und Ausgangspunkt der Untersuchung: Gewaltenteilung als ausgestaltungsbedürftiges Organisationsprinzip

2. Der Begriff der Gewaltenteilung (the notion of separation of powers) in der Rechtsprechung des EGMR
Erstmals: Stafford v Vereinigtes Königreich und A v Vereinigtes Königreich – Verhältnis zwischen Exekutive und Judikative – Verhältnis zwischen Legislative und Judikative – Verhältnis zwischen Legislative und Exekutive – Background Paper: »The Authority of the Judiciary« – Analyse: Das Grundverständnis von Gewaltenteilung in der EGMR-Rechtsprechung

3. Die gesetzgebende Gewalt
Die gesetzgebende Körperschaft (legislature) gemäß Art. 3 ZP – Die gesetzgebende Tätigkeit – Schutz der Funktionsfähigkeit des Parlaments über den rechtlichen Status der Abgeordneten – Ergebnis: Konventionsrechtliche Anforderungen an die legislative Gewalt

4. Die rechtsprechende Gewalt
Normative Anknüpfungspunkte und ihre staatsorganisatorische Bedeutung – Die Merkmale des Gerichtsbegriffs – Die gewährleistete gerichtliche Tätigkeit – Verfahrensrechtliche und materielle Anforderungen an die Ernennung und die Zuweisung eines Richters – Die richterlichen Statusrechte – Die persönlichen richterlichen Freiheitsrechte – Das innerstaatliche Gerichtssystem – Ergebnis: Konventionsrechtliche Anforderungen an die judikative Gewalt

5. Synthese
Minimalanforderungen der EMRK an die innerstaatliche Gewaltenteilung – Mechanismen zur Ableitung staatsorganisatorischer Vorgaben aus den subjektiven Rechten der EMRK – Gesamtergebnis

Pressestimmen

»Zu diesem Ergebnis führt die Autorin den Leser in stringenter Form und beeindruckender Detailschärfe. Jedem an der Thematik interessierten Leser kann das Buch uneingeschränkt empfohlen werden.« Dr. Adolf Rebler, in: Deutsches Verwaltungsblatt, 16/2024

»Die vorliegende Arbeit sprengt mit 833 Seiten nicht nur bei weitem den Umfang einer Dissertation, sondern beeindruckt auch durch ihr didaktisches Vorgehen, wurde doch bisher kaum die EMRK in der Rsp des EGMR so genau durchleuchtet, was die in ihr enthaltenen menschenrechtlichen Vorgaben für das Organisationsrecht der Konventionsstaaten betrifft. Ein Muss für jede(n) »didaktikverliebte(n)« Wissenschaftler*in!« Eduard Christian Schöpfer, in: Newsletter Menschenrechte, 1/2024

»Welche diesbezügliche ›Orientierungswirkung‹ vom EGMR im Verein mit dem ›Konzept der strukturellen Menschenrechte‹ bei Anerkennung der lediglich Inter-partes-Wirkung seiner Entscheidungen (S. 797) gleichwohl ausgeht, hat die Autorin in einer Fleißarbeit ohnegleichen demonstriert und damit gleichzeitig bewiesen, dass ›weniger‹ nicht notwendigerweise immer ›mehr‹ sein muss, sondern ›mehr‹ in der Tat auch ›mehr‹ sein kann!« Dr. Michael Fuchs, in: Die Öffentliche Verwaltung, 19/2024

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