Doppelte Verlustberücksichtigung bei Organschaft

§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG und grenzüberschreitende Steuerarbitrage

2018. 307 S.
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Beschreibung

Mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG soll der doppelten Berücksichtigung negativer Einkünfte in internationalen Steuersachverhalten begegnet werden. Die Norm hat trotz ihrer Verortung in der körperschaftsteuerlichen Organschaft einen weiten potentiellen Anwendungsbereich. In der Literatur wurde sie sowohl vor als auch nach dem Gesetz vom 20. Februar 2013 kritisch gewürdigt; ihr Anwendungsbereich erfuhr aber im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Oktober 2016 erste Klärungen und Einschränkungen. Der Verfasser erörtert exemplarisch ausländische Rechtsgefüge sowie die Empfehlungen 6 und 7 im Bericht der OECD vom 5. Oktober 2015 zu BEPS Aktionspunkt 2 und die Richtlinie (EU) 2017/952 vom 29. Mai 2017. Er kommt zu dem Ergebnis, dass mit der Norm eine Umsetzung dieser Vorgaben derzeit nicht gelingt und fordert zur Änderung oder Abschaffung der Norm auf.

Ausgezeichnet mit dem Förderpreis Internationales Steuerrecht 2019 der Bundessteuerberaterkammer.

Inhaltsübersicht

Einleitung

1. Verlustverrechnung als grenzüberschreitende Steuerarbitrage

Verlustverrechnung und Organschaft – Grenzüberschreitende doppelte Verlustberücksichtigung

2. Nichtberücksichtigung negativer Einkünfte gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG n.F.

Nichtberücksichtigung negativer Einkünfte bei der inländischen Besteuerung – Berücksichtigung negativer Einkünfte bei einer ausländischen Besteuerung

3. Vereinbarkeit des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG n.F. mit dem Verfassungsrecht, Europarecht und Abkommensrecht

Verfassungsrecht – Europarecht – Abkommensrecht (Doppelbesteuerungsabkommen)

4. Verhältnis zu den BEPS Empfehlungen der OECD und Würdigung

Umsetzung der BEPS Empfehlungen durch § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG n.F.

Momentaufnahme zu § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG n.F. (Schlusswort)

Literatur- und Sachverzeichnis

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