Beschreibung
Vor dem Hintergrund der Corona-Maßnahmen befasst sich die Untersuchung mit den wesentlichen Fragen der Verwendung der Allgemeinverfügung als Handlungsform der Verwaltung im Bereich der Gefahrenabwehr. Wird eine Regelung als Allgemeinverfügung erlassen, obwohl sie zulässigerweise nur als Rechtsnorm hätte ergehen dürfen, führt dies zur Nichtigkeit der behördlichen Maßnahme. Ausgehend vom bisherigen Stand der Diskussion in Rechtsprechung und Literatur werden deshalb Leitlinien für eine differenzierte Bestimmung des Einzelfalls aufgestellt. Maßgeblich ist dabei die Unterscheidung der Maßgaben des § 35 VwVfG von speziellen fachrechtlichen Vorgaben. Die häufig anzutreffende pauschale Bezugnahme auf die »Endiviensalat-Entscheidung« des Bundesverwaltungsgerichts verbietet sich dagegen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Zulässigkeit der Allgemeinverfügung als Handlungsform jedenfalls im Falle der Maßgeblichkeit der Vorgaben des § 35 VwVfG abschließend zu prüfen.
Inhaltsübersicht
A. Einleitung
Untersuchungsgegenstand – Gang der Darstellung
B. Begriffsbestimmungen und Vorfragen
Kategorien hoheitlicher Willensäußerung – Bedeutung der Rechtsform und des materiellen Regelungsgehalts – Die materielle Beschreibung der Maßnahme – Regelungsinhalt
C. Die Konzeption des Gesetzgebers in § 35 Satz 2 VwVfG
Die Allgemeinverfügung als Spielart des Verwaltungsaktes – Die personenbezogene Allgemeinverfügung – Die sachbezogenen Allgemeinverfügungen
D. Das Erfordernis der Abgrenzung von Einzelfallregelung und Rechtsnorm
Verfassungsrechtliche Vorgaben für den Regelungsgegenstand behördlicher Maßnahmen – Strukturelle Unterschiede zwischen Allgemeinverfügung und Rechtsverordnung – Praktische Vorteile der Allgemeinverfügung aus Sicht der Verwaltung – Rechtsfolge unzulässiger Rechtsformwahl: Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung der Betroffenen – Notwendigkeit von Abgrenzung und Eingrenzung
E. Methoden der Einzelfallbestimmung bei personenbezogenen Allgemeinverfügungen
Bestimmung des Einzelfalls anhand des Adressatenkreises? – Bestimmung des Einzelfalls allein anhand des geregelten Sachverhalts – Bestimmung des Einzelfalls anhand des Adressatenkreises und des geregelten Sachverhalts
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