Beschreibung
In der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) ist mittelfristig eine schwierige Finanzierungssituation absehbar. Prognostiziert wird, dass sich etwa ab dem Jahre 2020 das Netto-Rentenniveau vor Steuern von derzeit 48,0 auf 41,7 Prozent im Jahr 2045 reduzieren und gleichzeitig der Beitragssatz von 18,7 auf 23,6 Prozent steigen wird. Eine der Überlegungen hinsichtlich der Verhinderung bzw. Abmilderung dieses Szenarios besteht in der Erhöhung der Staatszuschüsse, die derzeit rund 25 Prozent der Einnahmen der GRV ausmachen. Dies wirft die Frage auf, ob es hierfür eine verfassungsrechtliche Obergrenze gibt und wo diese ggf. liegt. Die Verfasser kommen zu dem Ergebnis, dass Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG, das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) an sozialversicherungsrechtlichen Anwartschaften, der Allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Unionsrecht (Art. 101 AEUV) einer Erhöhung der Bundeszuschüsse erst entgegenstehen, wenn eine Grenze von 50 Prozent Staatsfinanzierung überschritten wird.
Inhaltsübersicht
1. Teil: Einführung in die Thematik
2. Teil: Erfordernis einer einfachgesetzlichen Rechtsgrundlage für einen zusätzlichen bzw. erhöhten Bundeszuschuss
Vorüberlegung: Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit einer einfachgesetzlichen Rechtsgrundlage – Eignung der bisherigen Regelungen in § 213 SGB VI – Vorschlag: Neue Rechtsgrundlage durch Erweiterung des § 213 SGB VI – Ergebniszusammenfassung
3. Teil: Einfach-, verfassungs- und unionsrechtliche Vorgaben für einen zusätzlichen bzw. erhöhten Bundeszuschuss
Vorgaben aus Art. 110 GG und § 213 Abs. 6 SGB VI – Mögliche Vorgaben aus Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG – Mögliche Vorgaben aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG – Mögliche Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG – Mögliche (zu vermeidende) Folge: Unternehmenseigenschaft nach Art. 101 AEUV
4. Teil: Wesentliche Ergebnisse
Verzeichnis der verwendeten Literatur
Sachverzeichnis
Pressestimmen
»Sie geht den sich stellenden Verfassungsfragen mit Akribie bis in ihre Verästelungen nach, sie setzt sich mit allen Gegenargumenten auseinander, sie stellt Augenmaß unter Beweis, und sie zeigt überzeugend auf, dass der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers noch lange nicht ausgeschöpft ist.« Ewald Wiederin, in: Das Recht der Arbeit, Heft 6/2018
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