Die Vereinbarkeit der Schuldenbegrenzungsregelungen mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung
2016. Tab., Abb.; 398 S.
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ISBN 978-3-428-84695-5
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Beschreibung

Dürfen Kommunen von den Ländern in die Schuldenfalle gedrängt werden? Die Finanzen der Kommunen werden maßgeblich von den Landesgesetzgebern bestimmt. Mit der Föderalismusreform II wurde im Grundgesetz eine neue Schuldenbegrenzungsregelung verankert, um den finanziellen Defiziten in den öffentlichen Haushalten entgegenzuwirken. Demnach sind die Haushalte von Bund und Ländern in der Regel ohne die Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Es wird untersucht, welche Bedeutung die neuen Schuldenbegrenzungsregelungen für die Kommunen haben. Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung gewährt einen unantastbaren Kernbereich der Finanzausstattung, der nicht unter dem Vorbehalt der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Landes steht. Im Ergebnis wird dargelegt, dass trotz der Einführung der neuen Schuldenbegrenzungsregelungen die Kommunen finanzverfassungsrechtlich davor geschützt werden, zu Opferlämmern des Schuldenberges zu werden.

Inhaltsübersicht

Einleitung und Problemaufriss

Neuverschuldung als Haushaltskonzept – Schuldenbremse als selbst gewählte Schranke – Kommunen als mögliche Opferlämmer des Schuldenberges – Gang der Untersuchung

1. Teil: Verfassungsrechtliche Grundlagen

Die Kommunen im Bundesstaat – Die verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung – Gesetzliche Regelungen der Schuldenbegrenzung

2. Teil: Die Beziehungen der Schuldenbegrenzungsregelungen zur Garantie der kommunalen Selbstverwaltung

Die Verfassungsmäßigkeit von Verfassungsänderungen – Die Auswirkung der Schuldenbegrenzungsregelungen auf die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung

Literaturverzeichnis

Personen- und Sachverzeichnis

Pressestimmen

»Der sorgfältigen und zutreffenden Analyse Bravidors ist nichts hinzuzufügen. Es ist ihr zu wünschen, dass sie vor allem auf Länderebene sorgsam gelesen und beachtet wird.« Matthias Wohltmann, in: Zeitschrift für Gesetzgebung, 4/2018

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