Eine Untersuchung der §§ 356, 268 III 2 StPO vor dem Hintergrund der Entscheidung RGSt 27, 116
Beschreibung
Gilt die Frist zur Urteilsverkündung nach § 268 III 2 StPO auch für die strafrechtliche Revisionshauptverhandlung? Das Reichsgericht hat diese Frage schon 1895 in RGSt 27, 116 verneint und begründet dies mit einer Unterschiedlichkeit der Hauptverhandlungen vor dem Tat- und dem Revisionsgericht. Auf § 356 StPO, der ein anderes Ergebnis nahelegt, geht es in seiner Entscheidung nicht ein. Grund genug, den Norminhalt der §§ 356, 268 III 2 StPO näher zu beleuchten. In drei Untersuchungen wird das Thema theoretisch, empirisch und schließlich praktisch betrachtet. Mittels der juristischen Methodik wird zuerst das Gebotsziel bestimmt. Dabei kommt die Arbeit zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Elftagefrist des § 268 III 2 StPO auch für das Revisionsverfahren gilt. In einer auf BGH-Nack aufbauenden Studie, wird dann die Praxis des BGH bezüglich der Frist von 1999 bis 2016 untersucht, bevor schließlich die beschränkten Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen diese ungesetzliche Praxis erörtert werden.
Inhaltsübersicht
1. Einführung
Einleitung – Forschungsgegenstand und Forschungsstand – Erkenntnisinteresse und Vorgehen der Bearbeitung – Kurz: Zum Fristenbegriff
2. Normativer Inhalt der Vorschriften
Auslegung der Vorschrift des § 356 StPO im Hinblick auf die Urteilsverkündungsfrist und im Kontext von RGSt 27, 116 – Zur Möglichkeit einer teleologischen Reduktion des § 356 StPO – Fazit
3. Statistische Fallzahlen
Datengrundlage – Vorgehen – Auswertung – Ergebnisse
4. Rechtsschutz (des Angeklagten)
Ausgangslage – Zu den einzelnen Möglichkeiten des Rechtsschutzes – Fazit
5. Konklusionen
Anhang
Literatur- und Sachwortverzeichnis
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