Die undefinierbare Verwaltung

Zerfall der vollziehenden Gewalt

2002. 284 S.
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Beschreibung

Allgemein wird von einer vollziehenden Gewalt gesprochen und diese vor allem in der »Verwaltung« gesehen. Doch was ist diese »Verwaltung«? Lässt sich mehr über sie aussagen, als dass sie »den Rest der Staatstätigkeit nach Abzug von Legislative und Exekutive« darstellt, und was bedeutet dies für den Begriff der »Exekutive«?

Hier soll ein Dreifaches gezeigt werden:

- »Die Verwaltung« lässt sich als solche nicht definieren. Weder gelingt dies aus Gesetzesvollzug oder Einsatz einer Hoheitsgewalt, noch aus einem »Sich kümmern um Eigenes« oder aus der Erfüllung wirtschaftlich sozialer Förderungsaufgaben. Verwaltung erweist sich als Konglomerat betrogener Staatstätigkeiten, mit einem gewissen Schwerpunkt bei einer »Fortsetzung der Gesetzgebung mit anderen Mitteln«.

- Organisationsrechtlich gibt es ebenfalls »die Verwaltung« nicht. In Deutschland ist sie föderal, kommunal und in Autonomien zersplittert.

- Da es keine »Verwaltung« im rechtlichen Sinne gibt, kann auch nicht von einer »Zweiten«, einer vollziehenden Gewalt gesprochen werden. Dies ist ein Relikt spätabsolutistisch-konstitutionalistischer Vorstellungen.

Der fortschreitende Zerfall der Zweiten Gewalt könnte zu einem Verfassungszustand führen, in dem kleinere Organisationseinheiten Machtzentren in Gewaltenkonfusion bilden. Jedenfalls kann die - wohl von Anfang an mißverstandene - Gewaltenteilungslehre kein überzeugendes Verfassungsprinzip mehr sein, nachdem »das Gesetz« in der Krise, »die Verwaltung« unauffindbar ist.

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht: A. Die Problematik des Gewaltbegriffs - Verwaltung als »Gewalt«?: Die Vorstellung von einer »Verwaltung als Staatsgewalt« - Die Zweite Gewalt: Ein historisches Missverständnis - Die organhafte Verortung der »Verwaltung als Exekutive« in der Verfassung. »Regierung« und Verwaltung - Die Unmöglichkeit einer organisationsrechtlichen Verankerung der Zweiten Gewalt - B. Verwalten als Gesetzesvollzug: »Verwaltung als Gewalt« und die Krise des Gesetzes - Gesetzesanwendung als »Verwaltung«? - Verwaltung als Normfortsetzung: ein Rückweg zur »Zweiten Gewalt nach Organisationsrecht« - C. Hoheitsgewalt als Wesen des Verwaltens: Die beschränkte Bedeutung des Einsatzes der Hoheitsgewalt durch die Verwaltung - Hoheitsgewalt und gesetzesfortsetzendes Verwalten; mit Beispielen aus dem Baurecht - Bestätigung des Fehlens von Verwaltungsbesonderheiten im Polizeirecht - D. Verwaltung: »Sich kümmern um Eigenes«: »Verwalten« nach allgemeinem Sprachgebrauch - Die Entwicklung des staatlichen Verwaltens aus dem lehens/feudalrechtlichen Obereigentum und der Verantwortung für »Land und Leute« - Brücken von der Verwaltung des feudalen Eigenen zu dem des Staatseigenen? - Unmöglichkeit einer Bestimmung von »Verwaltung« aus der »Befassung mit staatseigenem Verwaltungs-Gut« - E. Privatisierung: Antiverwaltungsbewegung: Privatisierung: Säkulare Entwicklung, nicht modische Forderung - Privatisierung als Gegenbewegung zu früherer Publifizierung - Der Niedergang der wirtschaftlichen Staatstätigkeit - Das Vordringen der Privatisierung in »klassische Verwaltungsbereiche« - F. Verwaltung als Förderungsgewalt, sozial und wirtschaftlich?: Verwaltung als Förderung? - Sozialverwaltung/Gesetzesvollzug - Subventionierung als Gesetzesvollzug - Sozialverwaltung zwischen Gesetzesvollzug und Privatisierung - G. Verwaltung: die organisatorisch zersplitterte Gewalt: Gewaltbegriff und organisatorische Gewalteinheit - Die organisationsrechtliche Zersplitterung der »Zweiten Gewalt«: Allgemeines - Einheit der Verwaltung aus hierarchischen Direktiven - Die föderale Verwaltungszersplitterung - Kommunalisierung des Staates und »Verwaltung als eigenständige Staatsgewalt« - Autonomisierung innerhalb der Verwaltung: Antihierarchisierung - H. Einheit der Verwaltung aus europäischem Recht?: Die europäische Hoffnung: Integration der Vielheit - Gewaltenteilung in Europa? - Die weiten Beurteilungsspielräume der Kommission - J. Verwaltung als faktische Gewalt: Verwaltung: Die rechtlich unauffindbare Gewalt - Verwaltung: Macht der vollendeten Tatsachen - Verwaltung als die »nächste Staatsmacht« - Verwaltung: Die handelnde Staats-Person - K. Ausblick: Eine Zukunft in »kleinen Gewalten« - in »Muftis«: »Kleingewalten«: Allgemeines - Kommunal- und Landesexekutive: Modell für Herrschaft in kleinen Einheiten - Muftismus gegen Einheit der Verwaltung - Der Verfassungsstaat ohne eine »Verwaltung als Gewalt« - Zusammenfassung der Ergebnisse - Sachverzeichnis

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