Zugangsfreiheit zu öffentlichen Informationen
Beschreibung
Die Öffentlichkeit der Verwaltung in Deutschland ist im Wandel begriffen: An die Stelle des »Prinzips der beschränkten Aktenöffentlichkeit«, nach dem ein Zugang zu öffentlichen Informationen nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährleistet wird, tritt immer mehr der Grundsatz allgemeiner Informationszugangsfreiheit. So ist zur Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie der EG in der Bundesrepublik Deutschland das Umweltinformationsgesetz in Kraft getreten; Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein und jüngst auch Nordrhein-Westfalen haben allgemeine Zugangsrechte zu öffentlichen Informationen gesetzlich verankert; der Bundestag hat ein Verbraucherinformationsgesetz beschlossen, das Bundesinnenministerium den Entwurf eines allgemeinen Informationsfreiheitsgesetzes vorgestellt.
In der Rechtswissenschaft ist diese politische Entwicklung vorbereitet und begleitet worden. Unter anderem ist auf Empfehlung des Deutschen Juristentages von 1998 und mit Unterstützung der Fritz Thyssen-Stiftung und des Stifterverbands für die Deutsche Wissenschaft eine wissenschaftliche Arbeitsgruppe gebildet worden, die mit der Erarbeitung eines Informationsgesetzbuchs (IGB) befasst ist. In diesem IGB sollen sämtliche informationsrechtlich relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften zusammengefasst werden. Ein erster Teil dieses IGB, der sich mit dem freien Zugang zu Informationen in der öffentlichen Verwaltung befasst, ist bereits veröffentlicht worden.
Um einen Zwischenstand dieser Entwicklung der Verwaltungsöffentlichkeit in Deutschland festzuhalten, hat das Forschungszentrum Technikrecht am 5. Juli 2002 in der Humboldt-Universität zu Berlin eine wissenschaftliche Tagung veranstaltet, auf der die unterschiedlichen Konzeptionen, vor allem aber auch die verschiedenen Funktionen der Zugangsfreiheit zu öffentlichen Informationen beleuchtet wurden. Ziel der Tagung war es, die ersten praktischen Erfahrungen der neuen Gesetze sowie die unterschiedlichen theoretischen Regelungsmodelle für weitere Informationsfreiheitsgesetze, insbesondere für ein allgemeines Bundesinformationsfreiheitsgesetz, nutzbar zu machen.
Aus dem Vorwort
Inhaltsübersicht
Inhalt: M. Kloepfer, Die öffentliche Verwaltung in der Informationsgesellschaft - R. Künast, Verbraucherschutz durch Informationszugang: Das Verbraucherinformationsgesetz - C. H. Schapper, Bundes-Informationsfreiheitsgesetz: Die öffentliche Verwaltung in der Bürgergesellschaft - F. Schoch, Der Professorenentwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes - H. Garstka, Internationale Entwicklungen des Informationszugangsrechts - A. Duschanek, Der Zugang zu Verwaltungsinformationen in Österreich - M. Redelfs, Umweltschutz durch Informationszugang: Erfahrungen mit dem Umweltinformationsgesetz (UIG) - B. Rohde-Liebenau, Korruptionsprävention durch Informationszugang - M. Birthler, Vergangenheitsbewältigung durch Informationszugang - Anhang I: Geltendes Recht: Umweltinformationsgesetz (UIG) - Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz-IFG) - Brandenburger Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) - Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen -IFG NRW) - Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein (Informationsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein - IFG-SH) - Berliner Pressegesetz (Auszug) - Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Auszug) - (Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG) - Anhang II: Regelungsentwürfe: Professorenentwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG-ProfE) - Referentenentwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG-RefE) - Entwurf eines Verbraucherinformationsgesetzes (VerbIG) - Anhang III: Europarecht: Artikel 255 EG (ex-Art. 191 a) - Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission - Artikel 42 Grundrechte-Charta
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