Die Strafvorschriften des Urheberrechts
2001. 587 S.
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ISBN 978-3-428-10340-9
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ISBN 978-3-428-50340-7
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ISBN 978-3-428-80340-8
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Beschreibung

Der Autor befaßt sich handbuchartig mit den Strafvorschriften des Urheberrechts. Trotz der Fülle des verwerteten Materials bewahrt der Verfasser dank der klaren Gliederung die Übersichtlichkeit. Die Arbeit ist aufgrund des ausführlichen Sachregisters als Nachschlagewerk geeignet.

Mehr als die Hälfte der Arbeit wird durch die Darstellung des materiellen Urheberstrafrechts ausgefüllt. Der Verfasser stellt unter Auswertung der gesamten einschlägigen Rechtsprechung und Literatur die relevanten Streitstände dar, fügt seine eigene Bewertung der Rechtslage an und findet zumeist neue Argumente und Lösungen. Hildebrandt setzt hierbei Akzente bei der Kommentierung solcher Fragen, die erst durch die Verwendung neuartiger Technologien in der Praxis - insbesondere der Computertechnik - aufgeworfen wurden.

Ein weiteres Kapitel befaßt sich mit Fragen der Strafverfolgung und der Rechtsfolgen bei Urheberrechtsstraftaten. Unter anderem geht es um das relative Strafantragserfordernis des § 109 UrhG, das Privat- und Nebenklageverfahren, die Wechselwirkungen von Strafverfahren und Zivilverfahren, die Möglichkeiten der Einstellung des Verfahrens sowie die Rechtsfolgenseite der behandelten Delikte und die Besonderheiten bei jugendlichen und heranwachsenden Tätern.

Anschließend erläutert Hildebrandt die Konsequenzen der Delikte des Urheberrechts für andere Vorschriften. Praktische Bedeutung kommt insbesondere der vom Verfasser verneinten Frage zu, ob Urheberstraftaten als Vortat zur Hehlerei (§ 259 StGB) in Betracht kommen.

Das folgende Kapitel ist den Rechtstatsachen im Bereich des Urheberstrafrechts gewidmet. Es findet sich jeweils ein Abschnitt über Raubdrucke von Büchern, über den sogenannten Musikdiebstahl, sowie über die sogenannte Video- und Softwarepiraterie. Im Anschluß werden Anhangskriminalität und der Gang von Urheberstrafverfahren in der Rechtswirklichkeit dargestellt.

Von wissenschaftlichem Interesse sind die Beobachtungen des Verfassers in den weiteren Abschnitten der Arbeit. Der Verfasser prägt den Begriff der "Funktionalisierung des strafrechtlichen Schutzes". Von einer Funktionalisierung des strafrechtlichen Schutzes könne in dreierlei Hinsicht gesprochen werden: erstens als Funktionalisierung zur Auskunftserlangung, zweitens als Funktionalisierung zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche und drittens als Funktionalisierung zur Gefahrenabwehr. Der Verfasser stellt die These auf, daß die Funktionalisierung strafrechtlichen Schutzes als Strafzweck nach geltendem Recht unzulässig ist und dazu dient, Zivilprozeßrecht zu umgehen.

Der Autor schließt mit einer kommentierenden Darstellung der rechtspolitischen Reformvorschläge der Literatur.

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht: 1. Kapitel: Einleitung - 2. Kapitel: Objektiver Tatbestand des § 106 UrhG - 3. Kapitel: Objektiver Tatbestand des § 107 UrhG - 4. Kapitel: Objektiver Tatbestand des § 108 UrhG - 5. Kapitel: Objektiver Tatbestand des § 108a UrhG - 6. Kapitel: Sonstige Umstände der Strafbarkeit - 7. Kapitel: Strafverfolgung und Rechtsfolgen - 8. Kapitel: Urheberrechtsdelikte im Hinblick auf andere Vorschriften - 9. Kapitel: Rechtstatsachen - 10. Kapitel: Rechtspolitische Überlegungen - Schrifttumsverzeichnis

Pressestimmen

»Rechtspolitische Überlegungen runden das durchweg gelungene Werk von Hildebrandt ab. Nach der Feststellung, dass keine verfassungsrechtlichen Verpflichtungen und auch kaum völkervertragsrechtliche Pflichten zum strafrechtlichen Schutz geistigen Eigentums bestehen, wird über Alternativen zum strafrechtlichen Schutz nachgedacht. […] Insgesamt gesehen handelt es sich bei der Dissertation Hildebrandts somit um ein Werk, welches nicht nur dem wissenschaftlich Interessierten, sondern auch Rechtsanwendern eine wertvolle Hilfestellung bei der Beurteilung urheber(straf)rechtlicher Sachverhalte geben kann. Es bleibt zu hoffen, dass hierdurch einer gewissen Unsicherheit, die in manchen Strafurteilen infolge der zumeist nicht sehr bekannten, dafür aber insbesondere für den Strafrechtler schwer zu durchdringenden Materie feststellbar ist, in Zukunft abgeholfen werden kann.« Dr. Bernd Heinrich, in: Archiv für Urheber- und Medienrecht, 3/2002

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