Die strafrechtliche Verantwortung von Pressemitarbeitern vor dem Hintergrund des Wandels vom Printjournalismus zur elektronischen Presse
2024. 286 S.
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ISBN 978-3-428-19106-2
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Beschreibung

Pressemitarbeiter können sich mit der Veröffentlichung rechtlich missbilligter Inhalte strafbar machen. Welche Delikte dafür in Betracht kommen, wie die Tatbeiträge von Redakteur, Verleger und Herausgeber strafrechtlich einzuordnen sind und inwieweit die wichtige Funktion der Presse eine Sonderbehandlung rechtfertigt, die sich schon aus der Existenz der speziellen Haftung des verantwortlichen Redakteurs und der verkürzten strafrechtlichen Verjährungsfrist nach den Presse- und Mediengesetzen der Bundesländer ergibt, sind zentrale Fragen dieser Arbeit.

Über Jahrzehnte hat sich die Entwicklung im Pressestrafrecht an dem traditionellen Modell der Verbreitung von Druckwerken orientiert. Jetzt gewinnt die Onlinepresse an Bedeutung. Das Fehlen eines verkörperten Presseerzeugnisses wirkt sich auch auf die strafrechtliche Haftung aus. Nicht alle für die Druckpresse einschlägigen Besonderheiten können für die elektronische Presse gelten. Wichtig für ein strafrechtliches Schritthalten mit der Medienkonvergenz war die Modernisierung des Schriftenbegriffs im Jahr 2021.

Inhaltsübersicht

Einleitung und Gang der Untersuchung

1. Die strafrechtliche Verantwortung der Pressemitarbeiter im Printbereich

Der Begriff und die Aufgabe der Presse – Druckwerke – Gesetzliche Grundlagen des Medienstrafrechts – Mitarbeiter der Presse – Der Presserat – Die strafrechtliche Haftung der Pressemitarbeiter im Printbereich

2. Die elektronische Presse
Einleitung – Erscheinungsformen und Bedeutung der Presse im Internet – Der Begriff der »elektronischen Presse« – Der Rundfunkbegriff – Die Rechtsquellen der »elektronischen Presse« – Die verfassungsrechtliche Einordnung der »elektronischen Presse« – Prozessuale und materielle Besonderheiten der »elektronischen Presse« aus strafrechtlicher Sicht

Schlussbetrachtung

Literatur- und Stichwortverzeichnis

Produktsicherheit

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Sicherheitshinweis entsprechend Art. 9 Abs. 7 S. 2 der GPSR entbehrlich.

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