Beschreibung
An deutschen allgemein- und berufsbildenden Schulen wird die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Schulalltag als selbstverständlich angesehen. Dabei wird allerdings häufig ausgeblendet, dass bestimmte Werknutzungen urheberrechtlich unzulässig sind und nicht nur Schadensersatzansprüche, sondern auch strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen können. Zwar enthält das Urheberrechtsgesetz Vorschriften, die bestimmte Werknutzungen zum Zwecke des Schulunterrichts privilegieren. Jedoch sind diese Normen auf Grund der Unübersichtlichkeit und der Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen kaum allgemeinverständlich.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Fragestellung, welche schultypischen Werknutzungen urheberrechtlich zulässig und welche unzulässig sind und durch welche Nutzungshandlungen man sich strafbar machen kann. Sie unterbreitet den Vorschlag einer »nutzerfreundlichen Auslegung« der schulspezifischen Schranken im Urheberstrafrecht.
Inhaltsübersicht
A. Einleitung
B. Die Strafbarkeit von schulspezifischen Verwertungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 UrhG
Der objektive Tatbestand – Der subjektive Tatbestand – Die Einwilligung des Berechtigten als Rechtfertigungsgrund – Die Schuld – Die Versuchsstrafbarkeit – Täterschaft und Teilnahme
C. Die Strafbarkeit des unerlaubten Eingriffs in verwandte Schutzrechte gemäß § 108 UrhG
Der objektive Tatbestand des § 108 UrhG – Der subjektive Tatbestand des § 108 UrhG – »Ohne Einwilligung des Berechtigten« – Sonstiges
D. Die gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung gemäß § 108a UrhG
E. Das Urheberstrafverfahrensrecht
F. Zusammenfassung und Fazit
Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Arbeit – Fazit und rechtspolitische Würdigung
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
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